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Facturium Unternehmensberatung

Lindenstr. 15, Achim, Germany
Business Service

Description

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Unternehmensberatung, Buchhaltung, Backoffice-Dienstleitungen, Existenzgründungsberatung und Private Consulting Wir begleiten Sie von der Gründung bis zur Übergabe. 7 Tage die Woche in allen Bereichen!
Die tägliche Arbeit hat leider zunehmend ergeben, dass viele Unternehmer, insbesondere des KMU-Bereichs, so sehr in Ihre täglichen Aufgaben involviert sind, dass Sie kaum die zwingend notwendigen Aufgabe des Back-Office-Bereichs stemmen können. Nach 10-12 Stunden harter Arbeit fällt es oft schwer noch für 1-2 Stunden in die Büroarbeit zu investieren.

Aber auch im privaten Bereich gibt es Situationen, in denen einfach alles liegen bleibt. Wir helfen Ihnen wieder Ordnung ins Chaos zu bringen.

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Höhere Pfändungsfreigrenzen seit 1.7.2017 Seit 1.7.2017 gilt die neue Pfändungstabelle nach der Zivilprozessordnung. Der unpfändbare Grundbetrag ist auf 1.133,80 Euro/Monat (vorher: 1.073,88 €/Monat) gestiegen. Ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, erhöht sich der unpfändbare Betrag entsprechend der Unterhaltsberechtigten. Bei einer Unterhaltspflicht für eine Person darf ein zusätzlicher Betrag von 426,71 €/Monat (bis 30.6.2017: 404,16 €/Monat) nicht gepfändet werden, für die zweite bis fünfte Person jeweils zusätzlich 237,73 €/Monat (bis 30.6.2017: 225,17 €/Monat).

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Werbeanrufe nach Vertragsende In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall konnten Verbraucher auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH beim Abschluss eines Telefonvertrags per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS infor­mieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich. Das OLG untersagte eine Einwilligungserklärung über die Nutzung von Vertragsdaten für Werbenachrichten oder -anrufe zur "individuellen Kundenberatung" nach Vertragsende. Nach Auffassung des OLG verstößt die Werbebefugnis gegen das Verbot belästigender Werbung. Sie erlaubt dem Unternehmen, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur "individuellen Kundenberatung" am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast 2 Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers.

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Fälligkeitstermine - September 2017 Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.9.2017 Sozialversicherungsbeiträge: 27.9.2017

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Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen Unterrichtsleistungen für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1 sind nach nationalem Recht umsatzsteuerpflichtig. Fahrschulen sind nach dem Umsatzsteuergesetz keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt aber an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der genannten Fahrerlaubnisklassen. Nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist Unterricht, den sog. anerkannte Einrichtungen oder Privatlehrer erteilen, von der Umsatzsteuer zu befreien. Mit Beschluss vom 16.3.2017 hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) daher die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. Damit soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht aus Gründen des Unionsrechts umsatzsteuerfrei ist. Im entschiedenen Fall bejaht der BFH den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung. Die zusätzlich erforderliche Anerkennung kann sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. Des Weiteren kommt auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer in Betracht. Die Auslegung der Richtlinie sei aber zweifelhaft, sodass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei. Anmerkung: Die nunmehr vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung aller Fahrschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte er eine Steuerfreiheit bejahen, wird sich die Anschlussfrage stellen, ob Fahrschulen den sich hieraus ergebenden Vorteil zivilrechtlich an ihre Kunden durch eine geänderte Preisbildung weitergeben.

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Kein doppelter Abzug für die Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Orten Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind jedoch steuerlich abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Bislang ist der Bundesfinanzhof (BFH) von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt 1.250 € im Jahr begrenzt. In zwei Entscheidungen vom 15.12.2016 machte der BFH nunmehr eine Kehrtwende zugunsten der Steuerpflichtigen, die mit weiteren Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Nach diesen Entscheidungen ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. In seiner Entscheidung vom 9.5.2017 stellt der BFH aber klar, dass der personenbezogene Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten auf 1.250 € begrenzt ist.

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Pauschale Entgelte für geduldete Überziehungen Der Bundesgerichtshof hat am 25.10.2016 in zwei Verfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Es handelt sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Dieses weicht damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

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Anerkennung des "häuslichen Arbeitszimmers" eines Selbstständigen Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Das gilt u. a. jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In seiner Entscheidung vom 22.2.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren "anderen Arbeitsplatz" darstellt. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nicht zum Tragen. Nach Auffassung des BFH kann auch der selbstständig Tätige auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligem Sachverhalt. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.

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Fälligkeitstermine - Juni 2017 Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.6.2017 Sozialversicherungsbeiträge: 28.6.2017

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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet Am 12.5.2017 verabschiedete der Bundesrat das "Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz). Damit sollen Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Zu den wichtigsten Neuregelungen zählen: Lieferscheine: Die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen endet mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie als Buchungsbelege herangezogen werden. Lieferscheine sind häufig Bestandteile der Rechnung. Erfolgt in der Rechnung ein Verweis auf den Lieferschein, ist dieser Teil der Rechnung und 10 Jahre aufzubewahren! Aufzeichnungspflicht für "Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)": Der Gesetzgeber hat eine Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene GWG in das Gesetz eingefügt. Danach sind bestimmte Aufzeichnungen nur noch für Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 250 € erforderlich. Diese Wertgrenze gilt jedoch erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Lohnsteueranmeldung: Der Grenzbetrag für die quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung wurde von 4.000 € auf 5.000 € angehoben. Kurzfristig Beschäftigte: Wegen der Anpassung des Mindestlohns auf 8,84 € kam es zur zwangsweisen Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte. Danach gilt ab 2017 ein durchschnittlicher Tageslohns i. H. 72 € (vorher 68 €). Kleinbetragsrechnungen: Die für die Praxis relevante umsatzsteuerliche Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben. Der Gesetzentwurf sah noch eine Anhebung auf 200 € vor. Eine sog. Kleinbetragsrechnung, deren Gesamtbetrag (jetzt neu) 250 € nicht übersteigt, muss, damit es umsatzsteuerrechtlich anerkannt wird, mindestens folgende Angaben enthalten: vollständige Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Nicht angegeben werden brauchen im Gegensatz zur regulären Rechnung: Nettobetrag, Umsatzsteuerbetrag, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Zeitpunkt der Lieferung, Steuer- bzw. Rechnungsnummer. Fälligkeitsregelung in der Sozialversicherung: Die Neuregelungen enthalten auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt ist, können nach dem Wert für den Vormonat festgelegt werden. Die sich ergebenden Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld müssen jedoch in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert werden. Anmerkung: Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft. Eine Ausnahme bildet die Aufzeichnungspflicht für GWG, die erst zum 1.1.2018 wirksam wird.

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Fälligkeitstermine - Mai 2017 Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2017 Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2017 Sozialversicherungsbeiträge: 29.5.2017

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