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Hausverwaltungen Barsa

Pöglstrasse 5a, Abensberg, Germany
Consulting Agency

Description

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Die Hausverwaltung Barsa betreut seit 1986 Eigentümergemeinschaften, Gewerbeobjekte und Mietwohnhäuser. Die Hausverwaltung Barsa betreut seit 1986 Haus- und Grundbesitz. Ob Sanierungsarbeiten oder die gewöhnliche Erhaltung der Gebäudesubstanz, unsere kostenbewusste Handlungsweise sowie unser jahrzehntelanges Know-How in Kombination mit großen persönlichem Engagement und ebensolcher Kompetenz wird Sie vollauf begeistern.

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Das Kammergericht in Berlin stellte im November 2016 klar, dass Balkone in einer Teilungserklärung durchaus insgesamt zu Gemeinschaftseigentum erklärt werden können. Auch ein Balkon, der nur einer Eigentumswohnung zugeordnet ist, muss nicht zwingend Sondereigentum sein. Ein Grundbuchamt hatte bemängelt, das die Balkone einer Wohnungseigentumsanlage laut Teilungserklärung zwingend Gemeinschaftseigentum darstellten. Das zuständige Grundbuchamt bemängelte dies, weil die Balkone jeweils nur von einer Eigentumswohnung aus zugänglich waren. Aus diesem Grund sollten sie im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stehen. Das KG bestätigte jedoch, dass Balkone, auch wenn sie nur von einer Eigentumswohnung aus zugänglich sind, per Teilungserklärung komplett dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden können. Nur der Balkonraum ist ohne Regelung Sondereigentum

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Der Bundesrat hat beschlossen die Grundsteuer zu reformieren. Bisher wird die Grundsteuer wird auf Grundlage von Werten aus dem Jahr 1964 (im Westen) und 1935 (im Osten) erhoben. Da sich seitdem die Preise lageabhängig unterschiedlich entwickelt haben, sei die steuerliche Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet. Der Bundesfinanzhof hatte vor Jahren eine Neuregelung angemahnt, auch das Bundesverfassungsgericht ist mit dem Verfahren befasst. Die Grundsteuer liegt dem Bundesverfassungsgericht seit längerem zur Prüfung vor.

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Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon oder einer Loggia entspricht grundsätzlich nicht dem üblichen Mietgebrauch. Einem Beseitigungsverlangen kann der Mieter nicht das Staatsziel Umweltschutz entgegenhalten. (LG München I, Beschluss v. 8.11.2016, 31 S 12371/16)

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Immobilienkosten: Einfamilienhäuser werden immer teurer

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/immobilien/preise-von-einfamilienhaeusern-steigen-14489133.html

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Steigende Wohnungspreise sorgen bei Mietern nicht nur für knappe Kassen. Es gibt einen weiteren Nebeneffekt. Wer umziehen möchte, findet kaum noch eine neue bezahlbare Bleibe. In den gefragten Großstädten sind deshalb viele Mieter dazu gezwungen, dort zu bleiben, wo sie sind – auch wenn sie wegen Familiennachwuchs oder einem Arbeitsplatzwechsel lieber umziehen würden. Ökonomen bezeichnen das als "Lock-in-Effekt". Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Effekts sind mittelfristig kaum abschätzbar. Die erzwungene Sesshaftigkeit zeigt sich an den sinkenden Umzugszahlen. Im Jahr 2007 wechselten noch fast 13 Prozent aller Mieterhaushalte in Deutschland ihre Wohnung. Im vergangenen Jahr dagegen leisteten sich nur noch neun Prozent einen Umzug. Das geht aus Daten des Energiedienstleisters Techem hervor, der im Rahmen von Heizkostenabrechnungen regelmäßig über Mieterwechsel informiert wird.

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Ein Vermieter hatte einen Bewohner seiner Mietwohnung, einen vermeintlichen Mieter aus einem mit zwei Mietern, Mutter und Sohn, abgeschlossenen Mietvertrag verklagt. Der verklagte vermeintliche Mieter, der Sohn, war zwar im Mietvertrag als Mieter aufgeführt; er hatte den Mietvertrag jedoch nicht unterschrieben. Nur seine Mutter hatte unterschrieben. Die Klage des Vermieters scheiterte. Bewohnen mehrere Personen eine Mietwohnung, kommt es darauf an, wer im Vertrag als Mieter aufgeführt ist und wer tatsächlich den Vertrag unterzeichnet hat.

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Wir suchen ab sofort mehrere kfm. Angestellte (m/w) mit Ausbildung als Rechtsanwalts- oder Steuergehilfe/in, Versicherungs- oder Bürokaufmann/-frau in Teilzeit (24 Std./Woche) oder auf Minijob-Basis vormittags. Bitte senden Sie uns Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen via Email (karriere@hv-barsa.de)

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Darf ein Vermieter Betriebskosten, die zwar im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden, jedoch über Jahre hinweg von ihm nicht abgerechnet wurden, später doch abrechnen? Diese Frage beantwortet der Bundesgerichtshofes in einem Urteil. Dieses bezieht sich auf ein gewerbliches Mietobjekt. Nun wurde der Sachverhalt auch für die Wohnungsvermietung beim Amtsgericht Frankfurt erörtert. Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Betriebskostenabrechnung. Der Mieter bemängelte, dass der Vermieter in der letzten Abrechnung Kostenpositionen, wie Hausmeisterkosten, aufgeführt hatte, die er in den Jahren zuvor nicht mehr angesetzt hatte. Da der Mieter den Nachzahlungsbetrag nicht zahlte, reichte der Vermieter eine Klage ein. Mit Erfolg! Das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschied, dass die Betriebskostenabrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Eine Betriebskostenabrechnung ist eine Rechenschaftslegung. Aus der Abrechnung müssen sich der Abrechnungszeitraum, der Zeitpunkt der Erstellung und die Bezugnahme auf die Mieterwohnung ergeben. Die Abrechnung muss schriftlich erfolgen, die Einhaltung der Textform nach § 126b ist ausreichend. Allein der Umstand, dass möglicherweise über Jahre bestimmte Kostenpositionen nicht berechnet wurden, schafft keinen Vertrauenstatbestand. Der Vermieter hatte somit eine übersichtliche, aus sich heraus verständliche Betriebskostenabrechnung, die den vom Bundesgerichtshof statuierten Mindestvoraussetzungen entsprach, vorgelegt (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 08.09.15, Az. 33 C 1729/15).

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