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LBR e.V. - Beratungsstelle 4

Georg-Bruns-Ring 5a, Wiefelstede, Germany
Business Service

Description

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Beratung und Hilfe bei Ihrer Einkommensteuererklärung!

Steuervorteile nutzen nach Beratung durch unsere Beratungsstelle.
Beratung und Hilfe bei Ihrer Einkommensteuererklärung!

(Im Rahmen einer Mitgliedschaft)

Steuervorteile nutzen nach Beratung durch unsere Beratungsstellenleiterinnen und Beratungsstellenleiter.


Einkommensteuererklärung erstellen einschließlich Förderung bei selbstgenutztem Wohneigentum.


Steuerliche Beratung nun auch bei Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen).


Höhe der vorausichtlichen Steuererstattung berechnen.


Kindergeld beantragen.


Steuerbescheide und andere Bescheide der Finanzbehörde auf Richtigkeit prüfen.


Rechtsmittel, Einsprüche und Klagen (Finanzgerichte) einlegen und führen.


Lohnsteuerermäßigung, Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte beantragen.


Richtige Steuerklasse nach Beratung wählen.


Freistellungsantrag bei Einnahmen aus Kapitalvermögen.


Staatliche Altersvorsorgeförderung ("Riester-Rente") mit Grundzulage und Kinderzulage.
Dies alles bieten wir im Rahmen einer Mitgliedschaft ausschließlich bei Einkünften aus
·  nichtselbständiger Arbeit einschließlich Pensionen und Betriebsrenten,
·  gesetzlichen und privaten Renten sowie Unterhaltsleistungen,
für diesen Fall auch bei:

·  Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Zinseinnahmen)
·  Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z. B. Vermietung von Wohneigentum oder Verpachtung von Grundstücken)
·  sonstigen Einkünften (z. B. private Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren)

Sofern die Einnahmen hieraus 13.000 Euro bzw. 26.000 Euro im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen und keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorliegen.

Wir sind der Ansprechpartner für Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Rentner und Pensionäre.

Wir setzen unser Wissen und unsere Erfahrung zu Ihrem Vorteil ein!

Alle Leistungen sind in einem sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag enthalten.

Für diesen Beitrag sind wir das ganze Jahr für Sie da!

Werden auch Sie Mitglied!



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17.05.2016 Einkommensteuer: Einkommensteuererklärung in Papierform (FG) Der 7. Senat hat mit Urteil vom 23.3.2016 entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.3.2016 - 7 K 3192/15, Revision nicht zugelassen). Hintergrund: Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung vorzunehmen, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ist zu entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ihm muss es nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich sein, die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung zu schaffen, bzw. er muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 Satz 2 AO). Sachverhalt: Der Kläger war als Ingenieur selbständig tätig und – aufgrund seiner Einkünfte – gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten, ab. Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus: Die Klage wegen Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärungen 2013 ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Anspruch der Kl darauf, die Einkommensteuererklärungen weiterhin auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Papierform) abgeben zu dürfen, lässt sich nicht aus § 150 Abs. 8 AO ableiten, da die Datenfernübertragung den Kl weder wirtschaftlich noch persönlich unzumutbar ist. Es ist dem Kläger zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Zudem ist die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden und gewährleistet daher ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken sind nicht erkennbar. Hinweis: Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden (Az.: VIII B 43/16). Quelle: NWB Datenbank (Lu)

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23.05.2016 Einkommensteuer: Beruflich veranlasster Umzug (FG) Das FG Köln hat entschieden, dass die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs führen kann (FG Köln, Urteil v. 24.2.2016 - 3 K 3502/13; Revision nicht zugelassen). Hintergrund: Werbungskosten sind über den Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus zum Zweck der Gleichbehandlung mit Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) Aufwendungen, die durch das Erzielen von Einkünften i.S. der § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen. Umzugskosten sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abzuziehen, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der entscheidende Grund für den Umzug war und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Sachverhalt: Zu Beginn des Streitjahres wohnte die Klägerin mit ihrer Familie in A im Stadtteil F. Den Weg zur Arbeitsstätte (Berufskolleg) legte sie mit der Straßenbahn zurück. Im Oktober zogen die Klägerin und ihre Familie in A in den Stadtteil M. Von dort konnte die Klägerin das Berufskolleg in wenigen Minuten zu Fuß erreichen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin für den Umzug Aufwendungen bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte ließ die Umzugskosten im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr außer Ansatz. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass Umzugskosten nur dann als Werbungskosten abziehbar seien, wenn sich die Fahrzeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin legte Einspruch ein und führte aus, dass der Umzug jedenfalls deshalb beruflich veranlasst sei, weil sie ihren Arbeitsplatz nunmehr zu Fuß erreichen könne. Mit der Klage führt sie weiter aus, dass die Wegezeitverkürzung von einer Stunde durch die Wartezeiten für die Straßenbahn erreicht werde und dass sie an zwei Abenden in der Woche ein zweites Mal zum Berfuskolleg kommen müsse. Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus: Der bisher festgesetzte Einkommensteuerbetrag für das Streitjahr ist entsprechend dem Antrag der Klägerin herabzusetzen. Das Gericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die Tätigkeit der Klägerin am Berufskolleg der entscheidende Grund für den Umzug war und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielen. In die Berechnung der Zeitersparnis sind die Hin- und Rückfahrt einzubeziehen. Muss der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehrmals am Tag zurücklegen, z.B. um zu Besprechungen zur Verfügung zu stehen, sind auch diese Fahrten zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen kann auch „die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel“ zu einer wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen, dass selbst eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht (BFH, Beschluss v. 2.2.2000 - X B 80/99, BFH/NV 2000, 945; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.6.1995 - 1 K 2702/92, EFG 1995, 1048, rechtskräftig). Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: FG Köln v. 17.5.2016 (Lu)

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13.06.2016 Einkommensteuer: Kosten der Unterbringung in einem Seniorenstift als agB (FG) Das FG Düsseldorf hat zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenstift entschieden (Urteil v. 5.4.2016 - 10 K 1081/14 E). Sachverhalt: Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang, die Beteiligten streiten über die Höhe der berücksichtigungsfähigen Unterbringungskosten der Klägerin in einem Wohnstift in den Jahren 2006 und 2007: Die Klägerin ist pflegebedürftig in der Pflegestufe III. Ende 2003 zog sie mit ihrem Mann in ein 74,5 qm großes Appartement in einem Wohnstift. Die monatlichen Kosten hierfür beliefen sich auf rund 3.500 €. Hierin enthalten waren die Kosten für die Wohnung, Verpflegung und Betreuung. Das FA erkannte die Unterbringungskosten der Klägerin mit einem Tagessatz von 50 € an, wobei es eine Haushaltsersparnis von 7.680 € abzog. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das erstinstanzliche Urteil auf und gab dem FG auf zu prüfen, ob die Pflegeversicherung einen Anteil an den geltend gemachten Heimunterbringungskosten übernommen hat. Soweit bei tatrichterlicher Würdigung durch das FG dieses weiter zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die krankheitshalber getragenen Unterbringungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen, habe es die Aufwendungen der Klägerin entsprechend zu kürzen. Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf nunmehr weiter aus: Im Streitfall stehen die von der Klägerin krankheitshalber getragenen Unterbringungskosten, die Gegenstand des Klagebegehrens sind, aufgrund der Größe des Appartements in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand. Die angemessene Wohnfläche für die pflegebedingte Unterbringung der Klägerin für den Zeitraum bis einschließlich März 2005 bemisst das Gericht auf 35,775 qm. Dies entspricht der Hälfte der angemieteten Wohnung. Nach dem Tod des Ehemanns wäre der Klägerin ab April 2005 der Umzug in ein kleineres, 30 qm großes Appartement möglich gewesen. Diese Raumgröße erachtet der Senat ab diesem Zeitraum als angemessen. Das Wohnentgelt, das für eine Wohnfläche von 74,54 qm berechnet ist, ist daher auf den Betrag zu mindern, der rechnerisch auf eine angemessene Wohnfläche entfällt. Mit einbezogen in seine Entscheidung hat der Senat dabei die Mindestanforderungen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Diese liegen bei jetzt 14 qm für eine Einzelperson und werden somit mit 30 qm um mehr als 100 v. H. überschritten. Die über 30 qm hinausgehende Wohnfläche liegt außerhalb des Rahmens des Üblichen; den hierfür entstehenden Aufwendungen fehlt es an der erforderlichen Angemessenheit. Monatlich sind daher Wohnkosten von 1.044 € (2.592 € : 74,54 qm x 30 qm) für 2006 bzw. 1.053 € (2.615 € : 74,54 qm x 30 qm) für 2007 als außergewöhnliche Belastung sowie Verpflegungskosten von 300 €, insgesamt 1.344 € (2006) bzw. 1.353 € (2007) berücksichtigungsfähig. Dies Unterbringungskosten sind noch um eine Haushaltsersparnis zu kürzen (entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen). Quelle: FG Düsseldorf online (li) Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

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09.06.2016 Einkommensteuer: Entfernungspauschale und Unfallkosten (Bundesregierung) Die Bundesregierung hat sich zu der Frage geäußert, inwieweit aufgrund des eindeutigen Wortlauts im Gesetzestext und der ergangenen Rechtsprechung mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen, z. B. auch Unfallkosten, abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen, und inwieweit diesbezüglich zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen zu differenzieren ist. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister: Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG nicht vorgesehen. Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist. Quelle: BT-Drucks. 18/8523, Antwort auf die Frage 50 des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE.) (il)

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NWB - News zum Steuerrecht 16.06.2016 Einkommensteuer: Regelmäßige Arbeitsstätte von Berufskraftfahrern (FG) Das FG Berlin-Brandenburg hat zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Berufskraftfahrers entschieden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.10.2015 - 9 K 9101/12; Revision anhängig). Hintergrund: Werbungskosten sind u.a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F.). Was unter einer "regelmäßiger" Arbeitsstätte zu verstehen ist, war gesetzlich nicht definiert. Sachverhalt: Streitig ist, ob ein Berufskraftfahrer, der mehr als die Hälfte seiner Arbeitstage im Jahr außerhalb des Firmensitzes des Arbeitgebers mit dem LKW unterwegs ist, seine regelmäßige Arbeitsstätte an dem Firmensitz hat, wenn er dort den LKW übernimmt, abliefert und in der Werkstatt tätig ist. Der Kläger hatte in seinen Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 u.a. Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg u.a. weiter aus: Zu Recht ist das FA davon ausgegangen, dass der Kläger in den Streitjahren seine „regelmäßige Arbeitsstätte? am Sitz seiner Arbeitgeberin in B. hatte. „Regelmäßige Arbeitsstätte? i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. dazu nur BFH, Urteil v. 28.03.2012 - VI R 48/11). Im Streitfall treffen diese Kriterien auf das Stammhaus der Arbeitgeberin des Klägers zu, denn dieses Stammhaus hat er seit dem Abschluss seines Arbeitsvertrages im Jahr 1991 – also über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren – kontinuierlich und regelmäßig aufgesucht, um die im Auftrag seiner Arbeitgeberin zu steuernden Kfz oder Lkw zu übernehmen oder wieder abzuliefern sowie andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und ggf. auch vor Ort (auf dem Betriebsgelände) auszuführen. Entscheidend ist, dass der Kläger als Arbeitnehmer in den beiden Streitjahren einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen ist (vgl. BMF, Schreiben v. 15.12.2011). Deshalb spielt es keine Rolle, ob der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieser betrieblichen Einrichtung verbracht hat. Zudem kommt der jeweils vom Arbeitnehmer-Kraftfahrer gefahrene Lkw nicht als „regelmäßige Arbeitsstätte? in Betracht, weil es insoweit an einer ortsfesten Einrichtung fehlt (BFH, Urteil v. 28.03.2012 - VI R 48/11, Rz. 20). Quelle: NWB Datenbank (il) Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 10/16 anhängig.

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NWB - News zum Steuerrecht 16.06.2016 Einkommensteuer: Kosten für gemischt genutzte Nebenräume (BFH) Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert (BFH, Urteil v. 17.2.2016 - X R 26/13; veröffentlicht am 15.6.2016). Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sachverhalt: Die Klägerin ist selbständige Lebensberaterin. Bei ihrem Auftraggeber steht ihr kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung. In ihrer Gewinnermittlung zog die Klägerin Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Die Fläche des Arbeitszimmers betrug rd. 16 qm, die Wohnfläche der gesamten Wohnung 88 qm. Als Raumkosten machte die Klägerin zudem die Hälfte des Wohnflächenanteils der Küche, des Bades und des Flures als Betriebsausgaben geltend. Es handele sich hierbei nicht um nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 12 Nr. 1 EStG. Auch Schwierigkeiten bei der der Aufteilung stünden der anteiligen Berücksichtigung der Kosten für Küche, Bad und Flur nicht entgegen, da bei Fehlen eines anderen Aufteilungsmaßstabs eine hälftige Aufteilung vorzunehmen sei (Hinweis auf BFH, Urteil v. 24.02.2011 - VI R 12/10 sowie FG Köln, Urteil v. 19.5.2011 - 10 K 4126/09). Hätte die Klägerin zusätzlich zu ihrer Wohnung Büroräume für ihre Tätigkeit angemietet, wären die Kosten für die darin enthaltenen Nebenräume ohne Weiteres vollen Umfangs als Betriebsausgaben abziehbar. Dem folgte das FG nicht. Der BFH setzte das Verfahren im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 zwischenzeitlich aus. Der Große Senat hat inzwischen über die Vorlagefrage mit Beschluss v. 27.07.2015 - GrS 1/14 [UAAAF-48793] entschieden (lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 28.01.2016). Bezogen auf den Streitfall führten die Richter des zehnten Senats BFH weiter aus: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (BFH, Beschluss v. 27.07.2015 - GrS 1/14, unter D.). Nach diesen Grundsätzen können anteilige Aufwendungen für Küche, Bad und Flur der Wohnung der Klägerin nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob diese Räume als unselbständige Nebenräume der Wohnung oder von vornherein für sich zu betrachten sind. In beiden Fällen fehlt es an der Voraussetzung der (nahezu) ausschließlich betrieblichen Nutzung. Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss (unter D.2.b cc (3) zur "Arbeitsecke") verdeutlicht, dass ein abgeschlossener Raum die maßgebende Einheit ist, deren Nutzungsverhältnisse zu beurteilen sind. Im Übrigen wäre die Klägerin mit einer solchen Einbeziehung sogar schlechter gestellt: Wenn Arbeitszimmer, Küche, Bad und Flur als einheitlicher Raumkomplex zu behandeln wären, wäre die unzweifelhafte nicht unerhebliche private Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex schädlich, das Arbeitszimmer dadurch "infiziert". Im Ergebnis entfiele damit der Betriebsausgabenabzug auch für das eigentliche Arbeitszimmer. Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit die Nutzung dieser Nebenräume, insbesondere der Küche, durch einen Steuerpflichtigen, der seine Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigt, überhaupt einen ausreichenden betrieblichen oder beruflichen Bezug haben kann, ob nicht vielmehr das Aufsuchen der Küche zur Mittags- oder Kaffee-/Teepause den Zusammenhang zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit unterbricht und stets als privat zu bewerten ist. Quelle: NWB Datenbank (il) Hinweis: Bei der Entscheidung handelt es sich um eines der Verfahren, die zur gleichen Rechtsfrage ergangen sind und über die das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Großen Senats in dem Verfahren GrS 1/14 angeordnet wurde. Nach dem Urteil des FG Düsseldorf v. 6.2.2012 - 7 K 87/11 E (Rev.-Az. VIII R 10/12) sind die anteiligen Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Architekten in Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der auch betrieblich genutzten Wohnung keine abzugsfähigen Betriebsausgaben, während das FG Münster Modernisierungsmaßnahmen an einem Badezimmer anteilig als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer anerkannt hat (FG Münster, Urteil v. 18.03.2015 - 11 K 829/14 E, Rev.-Az. VIII R 16/15). Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH über die Vorlagefrage können auch diese Verfahren fortgesetzt werden und sind wohl auch vom VIII. Senat des BFH ebenso zu entscheiden wie der aktuelle Fall.

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