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Konzept-Brandschutz

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Diese seite soll allen am Brandschutz interessierten eine Plattform bieten

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Bundeskabinett beschließt Arbeitsstättenverordnung Das Bundeskabinett hat am 02.11.0216 zum Schutz und zur Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz eine novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Mit der Verordnung sollen Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und an die sich verändernde Arbeitswelt angepasst werden. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung sollen in die neue Verordnung integriert werden; die Bildschirmarbeitsverordnung wird außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben und Regelungen sollen dazu dienen, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten (auch auf Baustellen) sicherzustellen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten. Die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung im Überblick Telearbeitsplätze: Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden klare Regelungen für Telearbeitsplätze in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Damit sollen rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigt werden. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Mit der Regelung soll gleichzeitig klargestellt werden, dass beruflich bedingte "mobile Arbeit", z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird. Arbeitsschutz-Unterweisung: Durch die Arbeitsschutz-Unterweisung sollen die Beschäftigten in die Lage versetzt und aktiv dazu angehalten werden, sich bei der Arbeit und in Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Die Pflicht zu einer solchen Unterweisung bestand bereits bisher. Jedoch fehlten die entsprechenden Hinweise, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen (z.B. Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge). Die Änderung ist also eine praxisgerechte Konkretisierung für Arbeitgeber, damit diese einer jetzt schon bestehenden gesetzlichen Verpflichtung besser nachkommen können. Umgang mit psychische Belastungen: Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) berücksichtigt werden. Dies wird grundsätzlich bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten werde dies jetzt konkretisiert und betreffe z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz. Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen: Die Regelung der Sichtverbindung nach außen soll für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und für sonstige große Sozialräume gelten; sie soll nicht für jede Art von Sanitärräumen gelten. Die Regelung stellt klare und einheitliche Anforderungen, wie möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen gewährleistet werden können. Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zu, z.B. in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Die Regelung zur Sichtverbindung nach außen war bereits von 1975 bis 2004 Teil der Arbeitsstättenverordnung. Neu ist in der Arbeitsstättenverordnung die eindeutige Auflistung von Ausnahmen, die Missverständnisse und Unklarheiten vermeidet und die besondere Erfordernisse in der Praxis im Blick hat. Nach dem Kabinettbeschluss soll die Verordnung zügig im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 51/2016 v. 02.11.2016

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Der gut alte Fischerriegel. wurde früher als Feststellanlage eingesetzt. Hat aber schon lange keine Zulassung mehr. Sofern dieser im Bestand gesichtet wird gilt kein Bestandsschutz. Der Fischerriegel muß sofort außer Betrieb gesetzt werden.

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