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ZR-Arbeitsschutz-Kompetenz in Ausbildung und Prävention

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ergo-online® - Medizinische Vorsorge und Sehhilfen bei der Bildschirmarbeit

Muss der Arbeitgeber die Kosten zur Beschaffung einer Bildschirmbrille tragen (Fahrtkosten zum Optiker, Freistellung der Arbeitzeit)? Ein Mitarbeiter hat vom Betriebsarzt eine Bildschirmbrille verschrieben bekommen. Nun hat er einen Dienstreiseantrag für die "Reise zum Optiker" gestellt und möchte dies während der Arbeitszeit durchführen. Hat er auf Grund von § 3 Abs. 3 Arbeitschutzgesetz diesen Anspruch? Antwort : Bei der Beschaffung von Sehhilfen / Bildschirmbrillen sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. der Beschäftigte benötigt auf Grund des Ergebnisses der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille), die für die Tätigkeit am Bildschirm notwendig ist. Die Brille muss durch einen Augenfacharzt speziell für die Arbeit am Monitor verordnet werden. Hierbei hat der Arbeitgeber die spezielle Sehhilfe durch Kostenübernahme im erforderlichen Umfang bereitzustellen. Der erforderliche Umfang bezieht sich auf die Sehhilfe, die ausreichend für die Bildschirmarbeit und die Arbeitsaufgabe (neben der Bildschirmarbeit z.B. Lesen, Publikumsverkehr bedienen, etc.) ist. Aufpreise für spezielle Gläser, Entspiegelung oder andere Gestelle sind vom Beschäftigten zu übernehmen. 2. der Beschäftigte benötigt grundsätzlich eine Sehhilfe (Fern-, Lese- oder Gleitsichtbrille). Dies ist vom Beschäftigten selbst zu beschaffen und zu bezahlen. Weitere Informationen enthalten die DGUV Information 250-008 (bisher BGI 786) "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz; Hilfen für die Verordnung von speziellen Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen" und die DGUV Information 250-007 (bisher BGI 785) "DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)". Die Kostenübernahmepflicht für Augenuntersuchung und Bildschirmbrille besteht auch für Dienstherren im Öffentlichen Dienst und auch für Beamte. "Vom Arbeitgeber sind folgende Kosten zu übernehmen: 1.1 Kosten für die Erstuntersuchung und die folgenden Nachuntersuchungen beim ermächtigten Arzt, 1.2 Kosten für die Ergänzungsuntersuchung beim ermächtigten Augenarzt, 1.3 Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz, 1.4 anteilige Kosten für die Einrichtung spezieller Arbeitsplätze, z. B. gemeinsam mit den Hauptfürsorgestellen bei Personen mit schwer wiegenden Gesundheitsschäden, z. B. des Bewegungsapparates und deutlicher Einschränkung von Sehfunktionen, 2. Von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. der privaten Krankenversicherung (PKV) werden folgende Kosten übernommen: 2.1 Untersuchung durch einen niedergelassenen Augenarzt eigener Wahl, 2.2 Behandlung von Augenkrankheiten." (aus BGI 785) Grundsätzlich ist die Bildschirmbrille Eigentum des Arbeitgebers. Sie verbleibt am Arbeitsplatz und ist beim Ausscheiden aus dem Betrieb zurückzugeben. Da dies nicht unbedingt sinnvoll ist, werden oftmals in betrieblichen Vereinbarungen Zuschussregelungen für die Kostenerstattung ausgehandelt. Die Kostenaufteilung ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer über den Arbeitsschutz hinausgehende Vorteile hat, z.B. die Brille im Privatbereich nutzt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Kosten für die arbeitsmedizinische Untersuchungen der Arbeitgeber tragen muss. Ebenso die Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die erforderliche PSA (hier Bildschirmbrille ) zur Verfügung zu stellen (Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 im Anhang der ArbmedVV und § 2 PSA Benutzungsverordnung). Überlässt der Arbeitgeber die Beschaffung der PSA dem Beschäftigten, hat die Beschaffung während der Arbeitszeit zu erfolgen. Dabei ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber diesbezüglich wiederum Vorgaben zu der Frage, wann und wohin bzw. wie weit der Beschäftigte einen Optiker aufsuchen darf, machen kann. Hinweis: Das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.

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Frage: Der Arbeitsschutzausschuss tritt laut § 11 ASiG einmal im Quartal bzw. viermal jährlich zusammen. Im betreuten Betrieb würde eine ASA-Sitzung im Jahr, u. a. auf Grund der guten Kommunikation, von allen Teilnehmer beführwortet. Die Vorgabe (Sicherheit durch ASA-Sitzungen) wird auf andere Weise erreicht. Welche Ausnahmen gibt es, um die Vorgabe der vier ASA-Sitzungen zu unterschreiten? Antwort : Grundsätzlich hat der Arbeitsschutzausschuss (ASA) bei Bedarf zusammenzutreten. Der § 11 Satz 4 des Arbeitssicherheitsgesetzes, nachdem der ASA mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt, ist als eine Mindestforderung anzusehen, die bei Bedarf überschritten werden kann, aber nicht unterschritten werden darf. Das Gesetz lässt hier keine Ausnahmen zu. Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Dabei kann der Themenkomplex - Arbeitsschutz und Unfallverhütung - weit gefasst werden, sollte sich aber immer an den betrieblichen Problemen orientieren.

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Gentle Intelligence – über die Fähigkeit zur Achtsamkeit

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