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Rechtsanwaltskanzlei M. O. Keller

Hauptstr. 79, Lohmar, Germany
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Seit vielen Jahren biete ich meinen Mandanten kompetente Beratung im Mietrecht, Arbeitsrecht, Familien- und Erbrecht, Strafrecht sowie in Bußgeldsachen Tätigkeitsschwerpunkte:

Mietrecht
Arbeitsrecht
Familien- und Erbsachen
Strafverteidigung und Bußgeldsachen

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AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil v. 17.10.16, Az. 5 C 449/16: Die Kosten für das Fällen eines Baumes gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV. Deshalb kann der Vermieter diese nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV gehören die Kosten, die während der Mietzeit zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache vom Vermieter aufgewendet werden, zu den nicht umlagefähigen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Durch das Fällen eines Baumes beseitigt der Vermieter durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehende Mängel der Mietsache, hierdurch entspricht er seiner Verkehrssicherungspflicht. Durch das Fällen eines Baumes wird also ein sonstiger Mangel i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV vom Vermieter beseitigt. Eine Umlagefähigkeit einmaliger Kosten, so auch diejenigen für das Fällen eines Baumes, ist aber ausgeschlossen.

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LG Berlin, Urteil v. 07.09.16, Az. 65 S 315/15: Der Vermieter darf einen Fliesenboden gegen den Willen seines Mieters nicht durch einen Holzboden ersetzt, da hierdurch eine erhebliche Abweichung der Mietwohnung vom mietvertraglich geschuldeten Ausgangszustand der Immobilie herbeigeführt wird. In der Regel enthält ein Mietvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf den Immobilienfußboden. Deswegen ist der Zustand der Mieträume bei Abschluss des Mietvertrages maßgeblich und somit als verbindliche Beschaffenheit zugrunde zu legen. Fließen- und Holzfußboden haben im Verhältnis aber bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht die gleiche Beschaffenheit. Der Vermieter darf die vermietete Wohnung zum Zwecke der Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar verändern. Der ursprüngliche Zustand der Mieträume muss jedoch auch nach Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen und nach Beseitigung von Mängeln soweit möglich wieder hergestellt werden. Wesentliche Veränderungen muss der Mieter nicht dulden, welche der Vermieter auf Aufforderung sodann zurück zu bauen hat. Ein etwaig bestehender Anspruch des Mieters auf Rückbau kann dabei nicht verjähren. Die Pflicht des Vermieters, die Mieträume in einem vertragsgerechten Zustand zu erhalten, entsteht während eines Mietverhältnisses nämlich immer wieder neu.

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LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 24.11.16, Az. 2-11 S 60/16: Tritt wegen Baustellenarbeiten durch Licht-, Lärm-, Staub- und Schmutzbeeinträchtigungen bei einem gewerblichen Mieter ein Umsatzrückgang ein, ist gemäß § 536 Abs. 1 u. 2 BGB eine Mietminderung um 15% möglich. Dabei muss die Höhe der Minderung dem Umsatzrückgang des Gewerberaummieters nicht entsprechen.

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Landgericht Bonn - Atrium

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Landgericht Bonn und seine Aussicht

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Das neue Homepage-Design ist fertig. Zu finden unter www.recht-keller.de. Ich danke meinem Webdesigner und Entwickler. Die Zusammenarbeit war einfach perfekt und bestens zu empfehlen. Die weiteren Internetpräsenzen www.kanzlei24.net sowie www.keller-recht.de werden entsprechend angeglichen.

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BGH, Urteil v. 05.10.16, Az. VIII ZR 222/15: Für eine rechtzeitige Zahlung der Miete ist es gemäß § 556b Abs. 1 BGB ausreichend, dass ein Mieter die Überweisung bis zum gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, den dritten Werktag (!), vornimmt. Auf den Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung nicht an. Unerheblich ist es also, wenn die monatliche Miete erst nach dem dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingeht. Anders lautende Vereinbarung im Mietvertrag sind wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters rechtswidrig und unwirksam. Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr sind dem Mieter nicht anzulasten. Zu beachten ist aber unbedingt: Für Mietverträge über Geschäftsräume gilt vorstehendes nicht. Bei Mietverträgen über Geschäftsräume müssen Mieter die Vorgaben im jeweiligen Gewerberaummietvertrag einhalten.

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