bethune | Fachanwalt | Notar | Mediator
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Die Kanzlei .bethune steht für Kompetenz des Fachanwaltes, der Rechtsanwälte und des Notars. Wir sind für Sie überwiegend tätig im Wirtschafts-, Steuer-, Erb- und Familienrecht… Wir bewegen viel für Sie!
Unsere langjährige Erfahrung und unser fundiertes Fachwissen stellen wir Ihnen gern zur Verfügung. Dabei nutzen wir gezielt Synergien der Fachanwaltschaften und vermeiden unnötige Bürokratie. Wir wollen die beste Lösung auf dem kürzesten Weg. Unser Ziel ist es, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten und zu beraten.
Qualität
Wir garantieren unseren Mandanten ein Höchstmaß an Qualität in allen Phasen des Mandates. Hierzu gehört nach unserem Verständnis auch die nötige Transparenz für Sie. Sie profitieren vom ständigen Erfahrungsaustausch der Fachanwälte und deren Mitarbeit in Gremien und bundesweiten Netzwerken. Regelmäßige Fortbildungen des Fachanwaltes und der Mitarbeiter der Kanzlei sind selbstverständlich.
Offene Teamstrukturen und unser ausgeprägtes Verständnis der Zusammenhänge aller rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen ergänzen unseren Wissensvorsprung. Diesen Wissensvorsprung stellen wir Ihnen zur Verfügung. Unsere Kanzlei ist technisch auf dem neuesten Stand. Wir bieten Ihnen neben der Korrespondenz und Datenaustausch per Internet auch die elektronische Bearbeitung Ihrer Daten. Wir verschaffen unseren Mandanten den Überblick, auf den es ankommt.
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facebook.comBestimmung des Kindergeldberechtigten nach Trennung der Eltern | Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben. | Sachverhalt Die verheirateten Eltern lebten mit ihrem in 2005 geborenen Kind bis zum 23.4.2008 in einer gemeinsamen Wohnung. Das Kindergeld war gegenüber dem Vater festgesetzt worden, da dieser in dem Kindergeldantrag als Berechtigter bestimmt worden war. Die Eheleute trennten sich am 24.4.2008 und die Mutter nahm das Kind nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober bis Ende Dezember 2008 lebte die Familie wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in einer gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seither leben Mutter und Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Im Januar 2009 stellte die Mutter bei der für sie zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. Als die für den Vater zuständig gewordene Familienkasse hiervon erfuhr, hob sie die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Vater rückwirkend auf und forderte das von Mai bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Vater u. a. mit der Begründung, dass das Kindergeld auf das Konto der Mutter gezahlt worden sei. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als sie den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 betraf. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Rückforderung in vollem Umfang zutreffend war. Wohnen die Eltern zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten. Dies geschieht üblicherweise durch den Kindergeldantrag. Trennen sich die Eltern und leben sie fortan in verschiedenen Haushalten, verliert eine Berechtigtenbestimmung in der Regel ihre Bedeutung, weil dann das Kindergeld an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt. Eine Berechtigtenbestimmung wird daher mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Eines Widerrufs bedarf es nicht. Beachten Sie | Nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach der Trennung der Eltern in etwa annähernd gleichwertigem Umfang bei beiden Elternteilen lebt, wirkt die vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung fort. Die am 24.4.2008 vollzogene Trennung führte zu einem Einschnitt, durch den die Rechtswirkungen der früheren gemeinsamen Willensbildung der Eltern entfallen waren. Aus diesem Grund war eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich, als der Vater und die Mutter nach der Trennung vorübergehend wieder einen gemeinsamen Haushalt bildeten. Merke | Die Rückforderung scheiterte auch nicht daran, dass das Kindergeld nach den Angaben des Vaters auf ein Konto gezahlt wurde, über das die Mutter verfügungsberechtigt war. Denn selbst, wenn das Kindergeld auf eine Weisung des Kindergeldberechtigten hin an einen Dritten gezahlt wird, bleibt der Berechtigte Zahlungsempfänger.
Förderung der Elektromobilität: Gibt es bald auch Vereinfachungen für Pedelecs? | Durch die finanzielle Förderung der Elektromobilität will die Bundesregierung die Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge unterstützen. Da stellt sich die Frage, warum das Laden von privaten Elektrofahrrädern (Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis zu 25 km/h) am Arbeitsplatz von der seit 2017 geltenden Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom ausgeschlossen ist. Antworten gibt der parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Dr. Michael Meister. | Hintergrund: Seit 2017 gilt eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge an den Arbeitnehmer. Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen, sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift und werden damit durch diese Maßnahme nicht begünstigt. Die Steuerbefreiung ist Teil eines Maßnahmenbündels, um den Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen sowie den dazu notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge gezielt zu fördern. Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf „Zweiräder mit Elektroantrieb“ entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung. Begründung: Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde während des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, weil der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist. Beachten Sie | Dr. Meister weist aber auch darauf hin, dass Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz zurzeit von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert werden. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.
Bundesfinanzhof beendet den Meinungsstreit: Scheidungskosten sind steuerlich nicht mehr abziehbar | Kosten für ein Scheidungsverfahren wirken sich nicht mehr steuermindernd aus. Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Begründung: Scheidungskosten fallen unter das 2013 gesetzlich eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Damit dürfte der nach der Gesetzesänderung eingesetzte Meinungsstreit, ob das Abzugsverbot von Prozesskosten auch Ehescheidungskosten umfasst oder ob insoweit eine Ausnahme zu machen ist, abschließend entschieden sein. | Hintergrund Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Steuerpflichtige im Streitfall und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Entscheidung Im Gegensatz zum Finanzgericht Köln lehnte der Bundesfinanzhof den steuerlichen Abzug ab. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor – auch wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt. Kurzum: Die bis zur Neuregelung ergangene (günstigere) Rechtsprechung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anwendbar. Denn der Gesetzgeber hat die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.
Schenkungsteuer: Gilt die günstige Steuerklasse I auch bei Schenkung des biologischen Vaters? | Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine Tochter gilt bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR auch dann, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist. Diese Auffassung des Finanzgerichts Hessen muss der Bundesfinanzhof in der Revision aber noch bestätigen. | Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich die Steuerklasse III (Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR). Begründung: Die Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich, da eine rechtliche Vaterschaft zu einer anderen Person bestehe, die die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters ausschließe. Das Finanzgericht Hessen sah das aber im Sinne des Steuerpflichtigen anders.
Zwei Minijobs bei einem Arbeitgeber sind zusammenzurechnen | In ihrer „Nachgefragt-Reihe“ hat die Minijob-Zentrale jüngst die Frage beantwortet, ob derselbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Einzelfirma und in seinem privaten Haushalt beschäftigen kann. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber wegen der damit verbundenen Restriktionen oftmals nicht wirklich praktikabel sein. | Sachverhalt Ein Zahnarzt hat in seiner Praxis eine 450-EUR-Minijobberin als Raumpflegerin beschäftigt. Zusätzlich möchte er sie (ebenfalls auf 450-EUR-Basis) in seinem privaten Haushalt als Haushaltshilfe einstellen. Die Beschäftigung als Haushaltshilfe soll über das Haushaltsscheck-Verfahren abgerechnet werden. Ist das möglich? Der Zahnarzt kann die Minijobberin sowohl in seiner Praxis als auch in seinem Privathaushalt beschäftigen. Da es sich dabei aber um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Minijobberin ausschließlich über die Praxis zu melden und abzurechnen, sodass die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen zu zahlen sind. Praxishinweis | Der Gesamtverdienst darf (durchschnittlich) im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Anderenfalls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Erneuerung der Einbauküche: Sofortabzug der Kosten erst ab 2017 ausgeschlossen | Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche als ein einheitliches Wirtschaftsgut über zehn Jahre abzuschreiben. Aufwendungen für die Erneuerung einer Spüle und eines Küchenherds sind somit nicht mehr sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium wendet diese neuen Grundsätze zwar in allen noch offenen Fällen an – verpflichtend aber erst für Veranlagungszeiträume ab 2017. | Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 können Steuerpflichtige auf Antrag also noch von der günstigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs profitieren. Danach wurden die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt. Deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand.
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Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen | Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen vermehrt dazu über, gut verzinste Altverträge zu kündigen – und dies ist rechtens, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat. | Auf Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Darlehens kommt es zu einem Rollenwechsel. Kurzum: Bausparverträge dürfen im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden.
Erbe darf nachgezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen | Zahlt der Erbe offene Kirchensteuern des Erblassers, ist er zum Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. | Sachverhalt In dem Streitfall ging es im Kern darum, ob die Steuerpflichtige als Erbin die für den Vater nachgezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben geltend machen konnte. Die Kirchensteuernachzahlung resultierte aus einem Veräußerungsgewinn, den der Vater aus der Veräußerung seiner Freiberuflerpraxis erzielt hatte. Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug ab, das Finanzgericht Hessen und der Bundesfinanzhof allerdings nicht. Begründung des Bundesfinanzhofs: Unstreitig ist die Erbin mit der Kirchensteuerzahlung wirtschaftlich belastet. Sie hatte als Erbin für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen. Insofern lagen eigene Aufwendungen der Erbin vor. Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass im Gegenzug auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen wären und dessen Sonderausgabenabzug schmälern würden. Praxishinweis | Der Streitfall unterscheidet sich vom Spendenabzug als Sonderausgaben. Denn hier ist zusätzlich eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch nur der spendende Erblasser, weshalb der Bundesfinanzhof den Restabzug einer durch den Erblasser getätigten Großspende beim Erben in einer Entscheidung aus 2008 abgelehnt hat.