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Anwaltskanzlei Steber

St.-Jakobs-Platz 4, Friedberg, Germany
Legal Company

Description

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Die Anwaltskanzlei Steber - seit nunmehr über 30 Jahren persönliche, vertrauensvolle und wirtschaftliche Betreuung von Mandanten in Friedberg und Umgebung  

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Der BGH hatte ganz aktuell einen Fall mit sehr hoher Praxisrelvanz zu entscheiden. Der Beklagte stellte auf ebay sein Auto, einen Golf 6 GTI zu einem Startpreis von 1,00 EUR ein. Der Kläger bot auf das Auto 1,50 EUR. Da der Beklagte einen guten Preis erzielen wollte, begann er mit einem Zweitaccount den Preis in die Höhe zu treiben. Es kam nun zu einem Bietduell mit dem Kläger, da kein weiterer Interessent auf das Auto bot. Schlussendlich gab der Beklagte mit seinem Zweitaccount das höchste Gebot in Höhe von 17.000,00 EUR ab. Nachdem der Kläger dahinterkam, forderte er den Beklagten auf, den Wagen zu einem Preis von 1,50 EUR zu übergeben. Der Beklagte lehnte ab und gab bekannt, dass er das Auto nunmehr anderweitig verkauft habe. Der Kläger forderte nunmehr Schadensersatz in Höhe von 16.500,00 EUR, da dies dem Gegenwert entspricht. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG hob das Urteil auf, ließ jedoch die Revision zu. Der BGH hob nun das Urteil des OLG auf und bestätigte das Urteil des Ausgangsgericht. Der Beklagte muß nun 16.500,00 EUR an Schadensersatz leisten. Als Begründung führte das Gericht an, das sämtliche Gebote des Beklagten durch seinen Zweitaccount nicht geeignet waren, ein rechtswirksames Gebot abzugeben und daher rechtlich unbeachtlich waren. Somit gab es nur das Höchstgebot von 1,50 EUR und damit kam der Vertrag zustande. Dieser Fall zeigt eindurcksvoll die Gefahren auf, wenn versucht wird, den Preis hoch zu treiben. (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15)

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neueren Entscheidung Namensinhabern in Streit um Internet-Domains den Rücken gestärkt. Sofern eine Internet-Domain, die auf einen Namen lautet, von einer Person gehalten wird, die einen anderen Namen hat, so hat die Person mit dem entsprechenden Namen das Recht darauf, dass ihr diese Internet-Domain übertragen wird. Um eine Internet-Domain halten zu können, die auf einen Namen lautet, müsse für alle Namens-Inhaber einfach und zuverlässig überprüfbar sein, dass diese Domain auch von einer Person mit eben diesem Namen genutzt werde. Sofern dies nicht gelingt, so ist diese Domain an eine Person mit diesem Namen herauszugeben. (BGH, Urteil vom 24.03.2016 - I ZR 185/14)

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Das Bundessozialgericht hatte vor wenigen Tagen einen auf den ersten Blick doch recht skurilen Fall zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin übte ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung im Home Office aus und richtete dafür ihr Dachgeschoss extra ein. Als sie sich während ihrer Arbeitszeit ein Glas Wasser aus der Küche holen wollte, stürzte sie auf der Treppe und zog sich Verletzungen zu. Nachdem dies während der Arbeitszeit geschah, meldete sie den Vorfall der Unfallkasse. Diese - wie auch später das Sozialgericht - verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, wohingegen das Landessozialgericht einen Arbeitsunfall als gegeben ansah. Das Bundessozialgericht hob das Urteil des LSG auf und bestätigte die Meinung des Sozialgerichts. Die Gründe wurden darin gesehen, dass einerseits die Wohnung den höchstpersönlichen Bereich des Arbeitnehmers darstellt und dass andererseits der Arbeitgeber auch keinerlei Einfluss darauf hat, wie der Arbeitnehmer seine eigenen vier Wände gestaltet und somit auch keine präventiven Maßnahmen ergreifen kann. (Urteil vom 05.07.2016 - Az.: B 2 U 5/15 R) Unserer Auffassung nach hat das BSG vollkommen zu Recht so entschieden, da ein Arbeitsunfall in den eigenen 4 Wänden ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist.

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Wir wußten es ja schon immer! :-)

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Wir haben eine Mitteilung in eigener Sache: Unsere Kanzlei ist zum 01.01.2016 umgezogen. Wir befinden uns nunmehr im Erdgeschosse des historischen Stemmer-Hauses am St.-Jakobs-Platz 4 in Friedberg. Wir freuen uns, Sie nunmehr in unseren neuen Räumlichkeiten begrüßen zu dürfen. In unserem Hof stehen ausreichend Parkmöglichkeiten für Sie bereit.

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