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Steuerkanzlei Peter T. Böck

Hauptstraße 81, Eschborn, Germany
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Steuerberatung steuerliche Beratung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen (geschäftlich und privat), Buchhaltungen, Löhne/Gehälter

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Die GWG-Grenze steigt ab 1. Januar 2018 von 410,00 Euro auf 800,00 Euro. Die Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter bleiben dabei bestehen: GWG sind selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens wie beispielsweise Regale, Tische, Stühle, Handy, Geschäftsausstattung, etc. Auch die untere Grenze wurde geändert: Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 250,00 EUR (bisher 150,00 EUR) können sofort gewinnmindernd erfasst werden und unterliegen keinen weiteren Aufzeichnungspflichten.

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www.steuerboeck.de erscheint in neuem Design

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Diesjährige Weihnachtsfeier 🎄

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🎄🎄🎄🎄🥂🥂🥂🥂🎆🎆🎆🎆 Liebe Mandanten/Innen ich wünsche Ihnen eine schöne besinnliche Adventszeit, ein schönes Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Lieben und rutschen Sie gut in ein tolles Jahr 2018 https://www.youtube.com/watch?v=itefkueARiI&feature=share

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https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/hessische-finanzaemter-wahren-auch-im-jahr-2017-den-weihnachtsfrieden/

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Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen für Unternehmer Rückwirkend zum 1. Januar 2017 ist eine wesentliche Neuerung die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UstDV) von 150,00 EUR auf 250,00 EUR. Besondere Bedeutung hat die Regelung in Bezug auf den Vorsteuerabzug, der durch Kleinbetragsrechnungen erheblich vereinfacht wird, da für Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen als für Rechnungen nach § 14 Abs. 4 UStG gelten. Diese müssen lediglich enthalten: • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, • das Austellungsdatum, • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise den Umfang und die Art der sonstigen Leistung • und das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Nicht notwendig sind demnach Angaben zum Leistungsempfänger, die Steuer- bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, eine Rechnungsnummer sowie das Nettoentgelt und den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag. Sollten diese Angaben jedoch vorhanden sein, dürfen sie nicht fehlerhaft sein, da sie sonst den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden. Es ist daher ratsam, nur die notwendigen Angaben zu machen, um dieses Risiko auszuschließen. Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung

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Liebe Mandanten/Innen Die Stadt Eschborn führt den Umbau von zwei Kreuzungen zu Kreisverkehren durch. Leider ist hiervon auch die Hauptstraße und somit meine Kanzlei betroffen. Die Straßenbauarbeiten beginnen Anfang Juni und dauern voraussichtlich bis Mitte Oktober 2017. Hier einige Informationen wie Sie trotzdem den Weg zu mir finden:

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Liebe Mandanten/Innen, das Bürokratieentlastungsgesetz II hat die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250,00 Euro angehoben. Somit benötigen Sie keine AUSFÜHRLICHE Rechnung mehr, wenn der Bruttobetrag 250,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. Die bisherige Grenze war 150,00 Euro.

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