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Rechtsanwältin Nadja Wollangk - Verkehrsrecht, priv. Baurecht, Mietrecht

Gutenbergstraße 26, Berlin, Germany
Legal/law

Description

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Fachanwältin für Verkehrsrecht; Anwältin für priv. Baurecht; Miet-/WEG-recht; Forderungseinzug, Zwangsvollstreckung; Insolvenz; www.ra-wollangk.de Wir sind eine auf wenige Rechtsgebiete spezialisierte Kanzlei, bestehend aus Rechtsanwältin Nadja Wollangk und Rechtsfachwirtin Josephine Schulz.

Rechtsanwältin Nadja Wollangk hat ihre Zulassung zur Anwaltschaft seit Februar 2008 und seit dem folgende Fachanwaltsausbildungen erfolgreich absolviert. • Bau- und Architektenrecht • Miet- und Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht

Josephine Schulz hat zusätzlich zu ihrer Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten erfolgreich das Studium zur Rechtsfachwirtin absolviert.

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... immer wieder schön hier zu sein 😉

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Dash-Cam-Nutzung Bislang ist die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen in Deutschland nur in Ausnahmefällen und engen Voraussetzungen angenommen worden. Nämlich nur dann, wenn die Kamera nicht dauernd eingeschaltet ist, sondern nur anlassbezogen und wenn keine weiteren Personen/Fahrzeuge sondern nur das Fahrzeug des Täters erfasst wird. In diesem Fall wurde die Aufnahme einer Dashcam in einem Strafverfahren als Beweismittel zugelassen. Deutlich weiter nahm das LG Landshut die Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufnahme in einem Zivilverfahren an, denn das Recht am eigenen Bild sei durch die Aufnahme nicht beeinträchtigt. Alles bislang ergangenen Urteile, die die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen annehmen oder ablehnen, sind absolute Einzelfallentscheidungen, die nach einer individuellen Interessenabwägung ergingen. Wohl einheitlich wird jedoch die Frage der Dauer der Speicherung diskutiert. Die dauerhafte Speicherung einer permanent eingeschalteten Dashcam wird allgemein als unzulässig erachtet.

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Kfz-Sachverständigengebühren Geschädigte eines Unfalls haben einen Anspruch auf Erstattung der zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eine Kfz-Sachverständigen, denn auch diese Kosten gehören zu den Kosten der Wiederherstellung. Die Höhe der Erstattung richtet sich danach, in welcher Höhe der Geschädigte zur Zahlung verpflichtet ist. Wurde keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, ist die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB, zu erstatten.

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Neuordnung der Motorradklassen Die Klassen M und S wurden durch die neue Klasse AM ersetzt, die das Fahren von zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträdern sowie vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen (bis 45 km/h und 50 ccm Hubraum) umfasst. Je nach Leistung der Motorräder findet eine Einstufung in die Klassen A1, A2 und A statt, wobei A die oberste Stufe ist und erlaubt alle Krafträder ohne Beschränkung des Hubraums und der Leistung zu fahren. Die Klasse A1 kann bereits ab dem 16. Lebensjahr erworben werden und erlaubt das Führen von Krafträdern bis 125 ccm und einer Leistung von maximal 11 kW und einem Leistungsgewicht von 0,1 kW/kg sowie Trikes mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, die maximal 45 km/h fahren und eine Leistung von 15 kW haben. Ab dem 18. Lebensjahr kann die Führerscheinklasse A2 erworben werden, die das Fahren von Krafträdern bis 35 kW und einem Leistungsgewicht von maximal 0,2 kW/kg erlaubt. Die neue Klasse A2 ersetzt die bisherige Klasse A. Ab dem 20. Lebensjahr können Inhaber der alten Führerscheinklasse 3 in die neue unbeschränkte Klasse A aufsteigen, wenn sie zuvor 2 Jahre im Besitz der Klasse A2 waren und eine praktische Prüfung absolviert haben. Ab dem 24. Lebensjahr kann die Klasse A direkt erworben werden. Der Vorbesitz der Klasse A1 oder A2 ist nicht erforderlich. Nach einer entsprechenden Ausbildung in einer Fahrschule und Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung, können die Klassen A1 und A2 auch direkt erworben werden. Der schrittweise Aufstieg von A1 zu A2 und A2 zu A ist nach Bestehen einer praktischen Prüfung möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die kleinere Klasse seit mindestens zwei Jahre besessen wird. Inhaber der Pkw-Klasse 3, die ihren Führerschein vor dem 1. April 1980 erworben haben, können ohne Ablegen der Theorieprüfung und ohne Absolvieren von Pflichtfahrten die Motorradklasse A2 erwerben, indem sie eine praktische Prüfung bestehen. Die Klasse A1 ist in der Pkw-Klasse 3 bereits enthalten.

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Blitzer-App Autofahrer dürfen nicht nur keine Radarwarner oder Laserstörgeräte verwenden. Das OLG Rostock hat auch die Verwendung von Handys, auf denen eine Blitzer-App heruntergeladen und während der Fahrt geöffnet ist, um Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, als von dem Verbot umfasst angesehen. Es sei nicht zwingend Voraussetzung, dass die Geräte extra dafür bestimmt sind, der Gesetzgeber hat den technischen Fortschritt bei dem Erlass des Gesetzes im Blick gehabt und nicht nur Radarwarner oder Laserstörgeräte verbieten wollen, sondern auch andere technische Lösungen mit ähnlichem Effekt.

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Die Rettungsgasse Sobald auf Autobahnen oder Straßen außerorts mit mindestens zwei Fahrstreifen Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder die Fahrzeuge bis zum Stillstand abbremsen, sind alle Autofahrer verpflichtet eine Rettungsgasse zu bilden. Bereits beim Anfahren an ein Stauende hat sich der Autofahrer auf der linken Spur ganz links und mit ausreichendem Abstand (10 – 15 m) hinter seinem Vordermann einzuordnen. Fahrer auf der mittleren und der rechten Spur haben sich an der rechten Fahrbahnbegrenzung einzuordnen. Die Gasse ist also zwischen der linken und der mittleren/rechten Fahrspur zu bilden. Sobald man erkennt, dass man sich einem Stau nähert, hat man dies nachfolgenden Fahrzeugen durch das Einschalten der Warnblinkanlage zu signalisieren. Was viele Verkehrsteilnehmer gern machen, was aber verboten ist, ist das Hinterherfahren der Rettungsfahrzeuge in der Rettungsgasse, das Vordrängeln auf der Standspur, das Durchschlängeln von Motorradfahrern zwischen den aufgestauten Fahrzeugen aber auch das bedrängen oder nötigen dieser Motorradfahrer durch die Pkws.

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#letzterGerichtsterminfürdiesesJahr ⚖️🍀 #imJanuargehtsweiter

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Schweigen ist Ihr gutes Recht Es stellt sich immer wieder die Frage nach dem richtigen Umgang mit der Polizei. Sei es in dem Moment einer Verkehrskontrolle, auf einen Zeugenfragebogen oder ein Beschuldigtenschreiben im Bußgeldverfahren hin. Werden Sie von der Polizei angehalten, sind Sie nur dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Zu dem Ihnen gemachten Vorwurf müssen Sie sich an Ort und Stelle nicht erklären. Sie werden von der Polizei im Nachgang schriftlich Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Von daher ist es während der Polizeikontrolle immer das Beste zu schweigen. Sie laufen sonst Gefahr sich mit unbedachten Äußerungen oder aus Unwissenheit selbst zu belasten. Dies gilt auch dann, wenn Sie überzeugt sind, nicht falsches getan zu haben. Sobald Sie Post von der Polizei erhalten haben, können Sie sich – bestenfalls nach rechtlicher Beratung - zu dem Ihnen gemachten Vorwurf äußern oder gleich von Beginn an einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Was Sie beachten sollten, wenn Sie Post von der Polizei bekommen. Oftmals bekommen Sie als Halter eines Fahrzeuges eine sog. Zeugenanhörung. Sie müssen hierbei unterscheiden, dass die Polizei nicht Ihnen persönlich gegenüber einen Vorwurf erhebt, sondern sagt, mit Ihrem Fahrzeug wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen. Weil die Polizei nicht weiß, wer gefahren ist, werden Sie als Halter aufgefordert und grundsätzlich verpflichtet den Fahrer zu benennen. Sie dürfen schweigen, wenn der Fahrer mit Ihnen verwandt ist (Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Kinder, Geschwister). Gehört der Fahrer zu diesem Personenkreis sind Sie lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen, im Übrigen haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht, auf welches Sie hingewiesen werden müssen. Die Angabe lediglich ihrer persönlichen Daten ist nicht gleichzusetzen damit, dass Sie den Verkehrsverstoß zugeben. Gleiches gilt, wenn die Polizei aufgrund der verweigerten Angabe bei Ihnen vor der Tür steht. Denn wenn Sie den Fahrer nicht angeben, überprüft die Polizei wer noch bei Ihnen gemeldet ist und steht ggf. unangemeldet vor Ihrer Tür, um das Bild der Meldestelle entweder mit der Person abzugleichen, die die Tür öffnet oder das Bild vorzuhalten und noch einmal zu fragen, ob Sie die Person erkennen, die auf dem Blitzerfoto ist. Dann gilt folgendes: der Fahrer öffnet nicht die Tür und alle anderen geben an, den Fahrer nicht zu erkennen. Zusammengefasst gilt also: 1. Sie haben das Recht zu schweigen. Sie müssen sich nicht selbst belasten. 2. Die Polizei muss Sie auf Ihr Schweigerecht hinweisen und entsprechend belehren. 3. Ihre Auskunftspflicht beschränkt sich auf Angaben zu Ihrer Person und das Vorzeigen Ihrer und der Fahrzeugpapiere. 4. Im Falle einer Verkehrskontrolle können Sie sich immer im späteren Verfahren zu dem Vorwurf äußern. 5. Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie gegen diesen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (Datum auf dem gelben Breifumschlag) Einspruch einlegen. 6. Möchten Sie ein hohes Bußgeld, Fahrverbot oder gar den Entzug der Fahrerlaubnis verhindert, beauftragen Sie von Anfang an einen Rechtsanwalt mit Ihre Vertretung.

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Kommt das Fahrverbot für Handynutzung am Steuer? Während sich alle darüber einig sind, dass Alkohol am Steuer unverantwortlich ist, gilt das Handy in der Hand immer noch als Kavaliersdelikt. Die allgemeine Akzeptanz des permanenten Handykonsums findet sich auch hinterm Steuer wieder. Im Straßenverkehr soll sich der Autofahrer auf die Sicherheit im Straßenverkehr konzentrieren. Schon die kleinste Unaufmerksamkeit kann folgenschwere Fehler wie einen Unfall bedeuten. Trotz alledem legen viele Autofahrer das Handy während der Fahrt nicht zu Seite und werden damit zu einer Gefahr im Straßenverkehr. Medienberichten zu Folge plant das Verkehrsministerium deshalb über die Erhöhung des Bußgeldes hinaus auch die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes, sollte wegen der Handynutzung am Steuer eine Gefährdung anderer vorliegen.

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Vollstreckung ausländischer Bußgelder Der Weihnachts-Urlaub steht bei dem Ein oder Anderen kurz bevor. Mittlerweile ist es bekannt, dass man sich mit den Verkehrsvorschriften des Urlaubslandes im Vorfeld auseinandersetzen sollte. So schreiben einige europäische Länder Licht am Tag für Pkw vor. Die Promillegrenzen sind überall unterschiedlich. Hingegen beim Telefonieren am Steuer ist man sich in Europa nahezu einig. In den letzten Jahren wurde das EU-Abkommen, das die Vollstreckung verkehrsrechtlicher Geldbußen und Geldstrafen regelt, in fast allen Mitgliedsstaaten umgesetzt. Rechtskräftig festgesetzte Geldsanktionen ab 70,00 € können nunmehr auch im Heimatland vollstreckt werden. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Voraussetzung ist, dass der Betroffene die wesentlichen Verfahrensunterlagen in seiner Sprache erhalten hat sowie ihm die Gelegenheit gegeben wurde, sich gegen den Vorwurf zu wehren. Oftmals erhalten die Betroffenen auch die Möglichkeit mittels Code die Unterlagen auf einer Homepage online einzusehen. Betroffene sollten die im Ausland gegen sie erhobenen Vorwürfe umgehend rechtlich überprüfen lassen. Oft werden auch ausländische Inkassobüros beauftragt die staatlichen Forderungen einzutreiben. Diese privaten Inkassobüros verfügen jedoch über keine staatlichen Befugnisse. Auch hier sollten sich Betroffene umgehend rechtliche Hilfe holen.

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10 Jahre - wie die Zeit vergeht... Damals habe ich als angestellte Anwältin angefangen, jetzt bin ich seit über 5 Jahren selbstständig... Was für eine turbulente, aufregende und auch schöne Zeit!

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Mal hören was es Neues gibt... 🔮

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