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SBH-Agentur e.V.

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Soziale Beratung und Hilfestellung http://www.sbh-agentur.de/index.php/unser-leistungsangebot

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Wie schnell kann es auf der Arbeit oder auf den Weg zur Arbeit passieren – Ein Unfall – Wenn so was passiert, ist unverzüglich die zuständige Berufsgenossenschaft zu unterrichten. Nach einem Unfall auf der Arbeit (Arbeitsunfall) oder auf dem Weg zur Arbeit (Wegeunfall), trägt die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft BG) die Kosten der Behandlung. Zu den weiteren Leistungen zählen hier auch medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen usw. Je nach Unfallfolgen kann auch eine Rente gezahlt werden. Werden Leistungen abgelehnt, sollten Versicherte sich wehren. ************************************************** Sollten Sie zu diesem Sachverhalt weitere Informationen oder gar eine rechtliche Vertretung brauchen, so wenden Sie sich Vertrauensvoll an uns. Gemeinsam finden wir bestimmt eine Lösung! Ihre SBH-Agentur e.V. Kontakt : per Mail --> sbh-agentur@web.de

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Krankenkasse muss Brustkrebspatientin Behandlung mit neuartiger Chemotherapie zahlen Sozialgericht spricht länger an Brustkrebs erkrankter Patientin Behandlung mit neuartiger Chemotherapie zu Das Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann es gebieten, dass einer Patientin die Behandlung mit einer neuartigen Chemotherapie zugesprochen wird, auch wenn noch nicht feststeht, dass das Medikament für diese Behandlung zugelassen werden kann und sicher wirksam ist. Das hat das Sozialgericht Dresden am 29. März 2017 entschieden. Die 48 Jahre alte Antragstellerin erkrankte 2008 an einer aggressiven Form von Brustkrebs. Nach einer Operation wurde sie mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt. Dennoch bildeten sich immer wieder Metastasen. Ihr Arzt schlug 2017 die Behandlung mit Pertuzumab im Rahmen einer Kombinationstherapie vor. Die AOK Plus lehnte die Übernahme der Kosten ab. Pertuzumab ist in Europa seit 2013 zugelassen. Die Zulassung ist allerdings beschränkt auf Fälle, in denen noch keine vergleichbare Behandlung statt fand (sog. "first-line"). Für die sogenannte "further-line-Therapie" fehlt eine Zulassung. Da die Antragstellerin bereits seit 2008 mit Chemotherapie behandelt wird, war eine first-line-Behandlung nicht mehr möglich. Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht. Die 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat dem Eilantrag stattgegeben. In der Kürze der Zeit war nicht aufzuklären, ob die von der Krankenkasse vorgeschlagene Chemotherapie mit zugelassenen Medikamenten gleichwertig ist. Die vom Gericht befragten Ärzte bestätigten, dass die Antragstellerin von der further-line-Behandlung mit Pertuzumab in Dreierkombination profitieren könnte. Ob diese Einschätzung zutrifft, könnte nur durch einen Obergutachter geklärt werden. Dazu fehlte wegen des akut lebensbedrohlichen Zustandes der Klägerin allerdings die Zeit. Unter diesen Umständen mussten die wirtschaftlichen Interessen der Krankenkasse hinter dem Schutz des Lebens der Antragstellerin zurücktreten. Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 29. März 2017 Aktenzeichen: S 18 KR 268/17 ER (rechtskräftig) Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/1059.php ************************************************** Sollten Sie zu diesem Sachverhalt weitere Informationen oder gar eine rechtliche Vertretung brauchen, so wenden Sie sich Vertrauensvoll an uns. ************************************************** Wichtiger Hinweise in eigener Sache: Für die Richtigkeit der aufgeführten Dateien übernehmen wir keinerlei Haftung Danke für Ihr Verständnis. Änderungen vorbehalten: Ihre SBH-Agentur e.V.

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Neue Regeln für ALG bei Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen Autor: Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D. Erscheinungsdatum: 12.04.2017 Quelle: Normen: § 312 SGB 3, § 148 SGB 3, § 158 SGB 3, § 159 SGB 3, § 111 SGB 3, § 1a KSchG Fundstelle: jurisPR-ArbR 15/2017 Anm. 1 Herausgeber: Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D. Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D. Zitiervorschlag: Düwell, jurisPR-ArbR 15/2017 Anm. 1 Neue Regeln für ALG bei Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen A. Gesetzliche Grundlagen für das Ruhen von ALG § 159 SGB III regelt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG). Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird u.a. eine Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten von Gesetzes wegen angeordnet, wenn: „1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), …“ Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 3 SGB III beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich: 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dient die Sperrzeit zwar der Sanktionierung versicherungswidrigen Verhaltens in der Arbeitslosenversicherung, darf aber nicht den Charakter einer Strafe haben.1 Das Verhalten von Arbeitslosen darf im Interesse der Versichertengemeinschaft gesteuert werden, ohne deren eigenständiges Entscheiden zu verhindern. Das Risiko, vor den Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt zu werden, ist deshalb von der Versichertengemeinschaft nur im Falle objektiver, nicht subjektiver Unvermeidbarkeit des Versicherungsfalls vollständig zu tragen.2 B. Kürzung des Leistungsanspruchs des Arbeitslosen Zusätzlich tritt nach § 148 SGB III neben der durch das Ruhen bedingten Verschiebung des Anspruchs auch die Minderung des Anspruchs auf ALG um den Ruhenszeitraum ein. C. Neue gesetzliche Regeln zur Entlassungsentschädigung Die in § 158 SGB III enthaltene Regelung zum Ruhen des Arbeitslosengelds bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ist im Jahr 2016 mehrfach geändert worden. Der in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HS. 2 redaktionell unrichtig verwandte und irreführende Begriff „Abschluss“ ist durch „Ausschluss“ zum 01.08.2016 ersetzt worden.3 Dann ist durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.20164 die für die Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung bedeutsame früheste Beendigung des Arbeitsverhältnisses von 55 auf 50 Jahre abgesenkt worden. Diese Regelung ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. D. Aktualisierung der Geschäftsanweisung der BA Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erleichtert für ihre Sachbearbeiter, die über die Sperrzeiten und Leistungskürzungen entscheiden, die Anwendung der komplexen gesetzlichen Bestimmungen durch eine Geschäftsanweisung (GA). Diese soll eine fach- und sachgerechte Entscheidung sowie eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Die bestehende GA musste insbesondere wegen der Änderung des § 158 SGB III überarbeitet werden. Diese Überarbeitung ist zum 25.01.2017 mit Stand 12/2016 bekannt gemacht worden.5 Zeitgleich ist die GA zu § 159 SGB III überarbeitet worden.6 Beide Anweisungen haben für die beratende Fachanwaltschaft große praktische Bedeutung. E. Prüfung von Ruhens- und Sperrzeiten Die Sachbearbeiter in den örtlichen Arbeitsagenturen prüfen die Arbeitsbescheinigung, die nach § 312 SGB III zu übermitteln ist. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Ist die einschlägige Kündigungsfrist nicht eingehalten, so ruht zwar der Arbeitslosengeldanspruch, aber es erfolgt – anders als bei der Sperrzeit – keine Verkürzung des Anspruches. Nach dem Ablauf der Ruhenszeit beginnt der Lauf des vollen Anspruchszeitraums. Es tritt nur eine Verschiebung des Leistungszeitraums nach hinten ein. Etwas anderes gilt nur, wenn neben der Ruhenszeit noch eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Nr.1 SGB III verhängt wird. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat. Versicherungswidrig verhält sich ein Arbeitnehmer i.S.d. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III u.a. dann, wenn er das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben und so vorsätzlich oder grob fahrlässig die eigene Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich sperrzeitrelevant, denn sie führt zur Belastung der Versichertengemeinschaft. Diese ist nur hinzunehmen, wenn der Versicherte einen wichtigen Grund für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hatte. Anders als das bloße Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III hat die mit ihr verbundene Sperrzeit i.S.v. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III eine Verkürzung des Anspruches um regelmäßig zwölf Wochen zur Folge (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Gleichzeitig treten die Rechtsfolgen des § 158 SGB III ein, sofern im Aufhebungsvertrag eine Entschädigungszahlung vorgesehen ist und die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist abgekürzt wird. Vorschriften § 158 SGB III Entlassungsentschädigung vorzeitige Beendigung § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III Arbeitsaufgabe Vereinbarungsinhalt Aufhebungsvertrag mit verkürzter Entlassungsfrist Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund für Arbeitnehmer Rechtsfolgen - Ruhen des Anspruchs für längstens 1 Jahr - keine Kürzung der Bezugsdauer des ALG - Sperrzeit regelmäßig 12 Wochen - Verkürzung der Sperrzeit wegen eines Härtefalls F. Prüfung des für den Versicherten wichtigen Grundes Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüfen die Sachbearbeiter in der Arbeitsagentur von Amts wegen. Sie nutzen dazu die GA der BA zu § 159 SGB III. Dort ist zur Prüfung unter 159.1.2 vorgegeben, dass alle Gründe von Amts wegen zu berücksichtigen sind, die es für den Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Gemeinschaft der Beitragszahler unzumutbar erscheinen lassen, einen Sperrzeitsachverhalt zu vermeiden. Der Arbeitslose braucht die Gründe weder zu kennen noch anzugeben. Liegen die Gründe in der Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Arbeitslosen, trifft den Arbeitslosen die Nachweispflicht. Der Irrtum über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unbeachtlich. Ein wichtiger Grund wird nur anerkannt, wenn - der Arbeitslose erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, die Ursachen zu beseitigen oder - ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre und - das Sperrzeitereignis nicht in die Zukunft verschoben werden konnte. Ob ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag ausreicht, ist einer nicht abschließenden Auflistung in 159.1.2.1 GA zu entnehmen. Dort wird insbesondere ein wichtiger Grund angenommen, wenn a) die vom Arbeitnehmer erwartete oder verlangte Arbeit gegen gesetzliche Bestimmungen, tarifrechtliche Regelungen oder die guten Sitten verstoßen würde, b) die Entlohnung der Beschäftigung sittenwidrig ist; hiervon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn die Entlohnung mindestens 20% unter dem maßgeblichen Tariflohn oder der ortsüblichen Bezahlung liegt, c) Insolvenz des Arbeitgebers eingetreten ist, d) erheblicher psychischer Druck, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorlag, e) die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist, f) der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer personenbedingten (nicht verhaltensbedingten) Kündigung das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsertrag ohne Entlassungsentschädigung zum gleichen Zeitpunkt beendet hat, g) eine doppelte Haushaltsführung erforderlich wird und daher der Unterhalt, die weitere Versorgung oder Pflege von Angehörigen des Arbeitslosen nicht gesichert ist, h) eine Ausbildungsstelle oder berufsvorbereitende Maßnahme vom Auszubildenden wegen fehlender Eignung aufgegeben wird, i) ein Grundrecht wesentlich beeinträchtigt wird (z.B. Religionsfreiheit, Menschenwürde), j) die Beschäftigung zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft/eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgegeben wird; bei Begründung einer solchen Partnerschaft ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich. Unmittelbarkeit muss ausnahmsweise nicht vorliegen, wenn hierfür andere gewichtige Gründe, wie z.B. die Einschulung eines Kindes, vorliegen, k) mit dem Partner und einem Kind die Erziehungsgemeinschaft (wieder) hergestellt werden soll, l) eine eheähnliche Gemeinschaft fortgesetzt oder wiederhergestellt wird; eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Diese wird vermutet, wenn Partner - länger als ein Jahr zusammenleben oder - mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder - Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. m) Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft zu wechseln und gemäß § 111 SGB III gefördert werden; Voraussetzung ist, dass durch die Folgebeschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht früher eintritt als bei der unabwendbaren Kündigung, n) ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließt, um aus einer mit Transfer-Kurzarbeitergeld geförderten Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit mit Gründungszuschuss zu wechseln, und die Dauer der herbeigeführten Arbeitslosigkeit unvermeidbar ist, o) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zugunsten eines befristeten aufgegeben wird und bei der Auflösung des alten Beschäftigungsverhältnisses die konkrete Aussicht bestand, dass die neue Beschäftigung in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird, p) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zugunsten eines auf mindestens zwei Monate befristeten Beschäftigungsverhältnisses aufgegeben wird und zeitnah (nicht abwendbare maximal einen Monat andauernde Unterbrechung) in die befristete Beschäftigung gewechselt wird und - eine Tätigkeit in einem anderem Berufsfeld ausgeübt wird, in dem zusätzliche berufliche Fertigkeiten erlangt werden; die Höhe der Bezahlung ist unerheblich oder - die befristete Beschäftigung der früher erworbenen höheren beruflichen Qualifikation entspricht oder - in der befristeten Beschäftigung ein erheblich höheres Arbeitsentgelt erzielt wird; hiervon ist bei einer Steigerung von mindestens 10% auszugehen, oder - die unbefristete Beschäftigung in einem Leiharbeitsverhältnis war und zugunsten einer regulären günstigeren befristeten Beschäftigung aufgegeben wird, q) eine Beschäftigung aufgegeben wird, weil objektiv nur noch eine geringere Arbeitszeit möglich ist und die bisherige Beschäftigung in der gewünschten Teilzeitform nicht weitergeführt werden kann, r) der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes umgewandelt hat und im Zeitpunkt der Vereinbarung prognostisch von einem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit ausgegangen werden konnte. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von einer sachkundigen Stelle die Auskunft erhalten hat, dass ihm am Ende der Altersteilzeit eine ungekürzte Altersrente zusteht, es sich nachträglich aber herausstellt, dass er tatsächlich nur eine Rente mit Abschlägen erhalten würde. Hat der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, ist für die Annahme eines wichtigen Grundes ausreichend, dass sonst im Zeitpunkt der Vereinbarung eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung gedroht hätte. s) eine Beschäftigung durch den Arbeitslosen wegen einer abschlussorientierten Qualifizierungsmaßnahme (betriebliche oder überbetriebliche Umschulung, berufsanschlussfähige Teilqualifizierung oder Vorbereitung auf die Externenprüfung) beendet wurde, für die der Arbeitslose einen Bildungsgutschein erhalten hat oder erhalten wird und dies zum Zeitpunkt der Kündigung bereits feststeht. Darüber hinaus kann nach den Umständen des Einzelfalls ein wichtiger Grund für Weiterbildungen anerkannt werden. Das BSG hat einen sperrzeitenunschädlichen wichtigen Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann anerkannt, wenn - dem Arbeitnehmer mit einer objektiv rechtmäßigen ordentlichen Kündigung gedroht wird, - diesem die Hinnahme der Kündigung nicht zuzumuten war - und kein Fall der Gesetzesumgehung z.B. durch offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung vorliegt.7 Darüber hat das BSG die Anforderung der Rechtmäßigkeitsprüfung der Kündigung entfallen lassen, wenn im Rahmen des Aufhebungsvertrages eine Entschädigungszahlung von einem halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Regelwert nach § 1a Abs. 2 KSchG für Verzicht auf Kündigungsschutz) vereinbart worden ist.8 In die neue GA ist diese Rechtsprechung eingearbeitet. Nach deren 159.1.2.1.1 liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung vor, wenn - eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, - die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde, - die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird, - im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde, - der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und 1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist, oder die Voraussetzungen der Spiegelstriche 1 bis 5 erfüllt sind und 2. der Arbeitslose a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat; oder b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte. Solche Vergünstigungen sind z.B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z.B. eine um 10% höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung). In den Fallgestaltungen nach den Nr. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre. Fußnoten 1) BVerfG, Beschl. v. 13.06.1983 - 1 BvR 1239/82 - NJW 1984, 912. 2) Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 159 Rn. 16. 3) Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG), BGBl I 2016, 1710, 1712. 4) BGBl I 2016, 2838, 2846 f. 5) www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Alg-158.pdf (abgerufen am 03.04.2017). 6) www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Alg-159.pdf (abgerufen am 03.04.2017). 7) BSG, Urt. v. 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1. 8) BSG, Urt. v. 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1. Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/qz8/page/homerl.psml?nid=jpr-NLARADG000417&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp ************************************************** Wichtiger Hinweise in eigener Sache: Für die Richtigkeit der aufgeführten Dateien übernehmen wir keinerlei Haftung Danke für Ihr Verständnis. Änderungen vorbehalten: Ihre SBH-Agentur e.V.

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Was tun gegen falsche Schufa-Einträge? | Jasper Prigge

Was tun gegen falsche Schufa-Einträge? Wie Sie an die bei Schufa und Co. gespeicherten Daten herankommen, was sie gegen negative Einträge unternehmen können und weitere nützliche Tipps, finden Sie hier: https://www.jasperprigge.de/was-tun-gegen-falsche-schufa-eintraege/

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Entschädigung für Witwe eines Jagdhelfers Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass ein Jagdhelfer bei der Suche nach fliehendem angeschossenem Wild wie ein Beschäftigter gesetzlich unfallversichert ist, da es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet wird. Ein Reh wurde bei einer Jagd angeschossen und flüchtete in den Wald. Der hiervon informierte Jagdaufseher bat seinen Bruder, bei der Nachsuche mit seinem hierfür ausgebildeten Jagdhund zu helfen. Der 45-Jährige willigte ein. Im Wald stürzte er eine Böschung hinab, brach sich das Genick und verstarb. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung der Witwe ab. Es habe sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Der Verunglückte sei nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Vielmehr habe es sich um eine freiwillige Unterstützung im Rahmen der familiären Beziehung gehandelt. Das SG Wiesbaden hatte die Klage auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen abgewiesen. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Das LSG Darmstadt hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Witwe als Hinterbliebene Anspruch auf Entschädigung, da der Tod ihres Mannes infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Er sei wie ein Beschäftigter tätig geworden und dabei tödlich verunglückt. Zu den kraft Gesetzes unfallversicherten Jagdunternehmern gehörten die Jagdrechtsinhaber und damit die Eigentümer, die Jagdgenossen sowie die Jagdpächter. Werde von diesen ein Jagdhelfer für die Durchführung einer Nachsuche angefordert, so sei dieser Jagdhelfer "wie ein Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert. Dies sei vorliegend der Fall. Nicht wie ein Beschäftigter einzustufen sei hingegen ein Schweißhundeführer, der über seinen Einsatz sowohl bezüglich der Art als auch hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt frei verfügen könne und nicht dem Direktionsrecht des Jagdunternehmers unterstehe. Der Verunglückte sei jedoch als Jagdhelfer und nicht als Schweißhundeführer tätig geworden. Die Teilnahme an einer Nachsuche stelle zudem aufgrund der Dauer und Gefährlichkeit grundsätzlich keinen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten dar, der zum Ausschluss vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung führe. Die Revision wurde nicht zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 4/2017 v. 21.03.2017 ************************************************** Sollten Sie zu diesem Sachverhalt weitere Informationen oder gar eine rechtliche Vertretung brauchen, so wenden Sie sich Vertrauensvoll an uns. ************************************************** Wichtiger Hinweise in eigener Sache: Für die Richtigkeit der aufgeführten Dateien übernehmen wir keinerlei Haftung Danke für Ihr Verständnis. Änderungen vorbehalten: Ihre SBH-Agentur e.V.

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Zuständigkeit für Umzugskosten bei Zerrüttung der Familienverhältnisse | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Zuständigkeit für Umzugskosten bei Zerrüttung der Familienverhältnisse Das LSG Celle-Bremen hat das Jobcenter des Landkreises Northeim vorläufig verpflichtet, einer 18-jährigen Auszubildenden eine Zusicherung für einen Umzug aus der Wohnung ihrer Mutter zu gewähren. Zwischen der jungen Auszubildenden und ihrer Mutter war es wiederholt zu heftigen Streitigkeiten bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, so dass im September 2016 sogar ein Polizeieinsatz erfolgte. Die junge Antragstellerin war daher bereits mehrfach vorübergehend bei einer Freundin oder in einer Jugendhilfeeinrichtung untergekommen. Die heimische Situation war wiederholt eskaliert, so dass auch die Jugendhilfe des Sozialamtes einen schnellstmöglichen Umzug in eine eigene Wohnung dringend empfahl. Das Jobcenter des Landkreises Northeim hatte dennoch in zwei Fällen Anträge auf Erteilung einer Zusicherung für den Umzug in eine angemessene Wohnung abgelehnt. Denn nach seiner Auffassung sei zur Sicherung des Lebensunterhalts der jungen Frau vorrangig das Sozialamt als Träger der Jugendhilfe zuständig. Auch eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine angemessene Wohnung durch das SG Hildesheim im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde im Ergebnis nicht akzeptiert und stattdessen Beschwerde zum Landessozialgericht erhoben. Das LSG Celle-Bremen hat dem Grunde nach den Beschluss des SG Hildesheim bestätigt und das Jobcenter zur Übernahme der Unterkunftskosten für die Dauer von zunächst sechs Monaten verpflichtet. Nach Auffassung des Landessozialgerichts schließt die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe durch das Sozialamt nicht ausnahmslos Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus, da die Leistungen keine identischen Zielsetzungen haben. Auch der Bezug von BAföG-Leistungen stehe solchen Grundsicherungsleistungen nicht von vornherein entgegen. Aufgrund der mehrfach eskalierten Streitigkeiten mit der Mutter sei von einer Zerrüttung der Verhältnisse in der heimischen Wohnung auszugehen. Dies stelle schwerwiegende soziale Gründe dar, die ein unverzügliches Handeln erforderten und aufgrund deren die Auszubildende nicht mehr auf die Wohnung ihrer Mutter verwiesen werden könne. Sofern das Jobcenter die eigene Zuständigkeit ablehne, so dürfe sich dieser Streit unter den beteiligten Leistungsträgern nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Vielmehr sei die endgültige Zuständigkeit im anschließenden Erstattungsstreit unter den Leistungsträgern zu klären. Vorinstanz SG Hildesheim, Beschl. v. 04.11.2016 - S 15 AS 4245/16 ER Quelle: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/zustaendigkeit-fuer-umzugskosten-bei-zerruettung-der-familienverhaeltnisse-152219.html https://www.juris.de/jportal/portal/t/50j/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303612&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp ************************************************** Sollten Sie zu diesem Sachverhalt weitere Informationen oder gar eine rechtliche Vertretung brauchen, so wenden Sie sich Vertrauensvoll an uns. ************************************************** Wichtiger Hinweise in eigener Sache: Für die Richtigkeit der aufgeführten Dateien übernehmen wir keinerlei Haftung Danke für Ihr Verständnis. Änderungen vorbehalten: Ihre SBH-Agentur e.V.

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Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R Autor: Dr. Michael E. Reichel, RiLSG Erscheinungsdatum: 02.03.2017 Quelle: Normen: § 45 SGB 10, § 153 VVG, § 488 BGB, § 37 SGB 2, § 41 SGB 2, § 11 SGB 2, § 12 SGB 2 Fundstelle: jurisPR-SozR 4/2017 Anm. 1 Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG Jutta Siefert, Ri'inBSG Zitiervorschlag: Reichel, jurisPR-SozR 4/2017 Anm. 1 Berücksichtigung der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung als Einkommen oder Vermögen? Leitsatz Die Überschussbeteiligung einer bei der ersten Alg II-Antragstellung vorhandenen Kapitallebensversicherung ist grundsicherungsrechtlich Vermögen, nicht Einkommen, auch wenn sie während des Leistungsbezugs ausgezahlt wird. A. Problemstellung Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung als Einkommen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die miteinander verheirateten Kläger bezogen zuletzt für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dem Kläger wurde im April 2008 eine am 01.04.1991 begonnene Kapitallebensversicherung ausgezahlt und auf seinem Konto gutgeschrieben, wovon der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs erfuhr. Der Auszahlungsbetrag von 4.652,80 Euro setzte sich zusammen aus der Versicherungssumme (3.267 Euro), einer Überschussbeteiligung (1.341 Euro) und einem Anteil an den Beitragsreserven (44,80 Euro). Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für April und Mai 2008 mit getrennten Bescheiden auf und forderte von der Klägerin die Erstattung von 433,30 Euro und von dem Kläger von 465,50 Euro (Bescheide vom 24.11.2009 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids vom 08.06.2010). Das Sozialgericht hatte den Beklagten verpflichtet, die angefochtenen Bescheide zurückzunehmen. Das Landessozialgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Überschussanteile und Bewertungsreserven aus einer zum Schonvermögen zählenden Kapitallebensversicherung bei Auszahlung und Zufluss während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Vermögen (§ 12 SGB II) zuzuordnen und nicht als Einkommen (§ 11 SGB II) zu berücksichtigen seien. Das BSG hat die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Bescheide vom 24.11.2009 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids vom 08.06.2010 aufzuheben sind. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebungsbescheide sei an § 45 SGB X zu messen. Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung sei im Aufhebungszeitraum insgesamt von Vermögen auszugehen, das bereits bei Antragstellung vorhanden gewesen sei, jedoch die Vermögensfreibeträge der Kläger unterschritten habe. Vermögen sei auch die dem Kläger als Teil dieser Lebensversicherung nach § 153 VVG zustehende Überschussbeteiligung, die seinen Anteil an den Bewertungsreserven umfasse. § 153 VVG i.V.m. dem Lebensversicherungsvertrag und dessen Bedingungen beinhalte grundsätzlich nur einen gesetzlichen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung dem Grunde nach. Die Überschussbeteiligung werde nicht jährlich während der Vertragslaufzeit gesondert ausgezahlt, sondern während dieser Zeit den Versicherungsnehmern wiederkehrend zugeteilt, angesammelt und zusammen mit der Versicherungssumme ausgezahlt, entweder bei Vertragsablauf oder zusammen mit dem Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung der Versicherung (BT-Drs. 16/3945, S 104 f). Die Überschussbeteiligung sei daher auf die Gesamtheit der Versicherungsnehmer und die Laufzeit der Versicherung bezogen, so dass keine gesonderte, vom Lebensversicherungsvertrag zu trennende grundsicherungsrechtliche Einordnung als Einkommen oder Vermögen erfolgen könne. Bei der Ermittlung der Höhe der insgesamt als Vermögen anzusehenden Lebensversicherung sei auf den jeweils gegenwärtigen Verkehrswert im Verlauf der Zeit nach der Antragstellung abzustellen. Dies sei der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung zuzüglich der Überschussbeteiligung und ggf abzüglich von Verwertungskosten (vgl. BSG, Urt. v. 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23). Wertsteigerungen der einheitlichen Lebensversicherung nach Antragstellung bewirkten im Übrigen keinen Einkommenszufluss, sondern seien Steigerungen des Verkehrswerts von zuvor vorhandenem Vermögen. Dies unterscheide sie von Zinsen auf Kapitalvermögen, die nach Antragstellung gesondert zufließen würden. So bestünden bei einem Darlehen zwei verschiedene Hauptpflichten des Darlehensnehmers, nämlich auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), denen eventuell verschiedene Gläubiger gegenüberstehen können. C. Kontext der Entscheidung Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von zentraler Bedeutung im SGB II, obschon das Gesetz keine ausdrückliche Abgrenzungsregelung enthält. Das BSG stellt zur Abgrenzung auf die modifizierte Zuflusstheorie ab, wonach Einkommen (§ 11 SGB II) grundsätzlich alles das ist, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen (§ 12 SGB II) das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (st. Rspr., vgl. exemplarisch BSG, Urt. v. 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R Rn. 13 m.w.N. - SozR 4-4200 § 11 Nr. 74). Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalles (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R Rn. 22; BSG, Urt. v. 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 Rn. 29; BSG, Urt. v. 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R Rn. 14). Diese prima facie eindeutig erscheinenden Kriterien können jedoch zu Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall führen (vgl. dazu Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 242; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11 Rn. 31 ff.; Schmidt in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 Rn. 22 ff.). Zum Beispiel sind nach Antragstellung erzielte Zinsen auf Kapitalvermögen nach der Rechtsprechung des BSG ein wertmäßiger Zuwachs des Kapitals und daher grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R Rn. 17 ff. - SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Im Übrigen sind grundsätzlich auch Nachzahlungen von Lohn und Sozialleistungen oder Steuererstattungen als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; BSG, Urt. v. 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R Rn. 25). D. Auswirkungen für die Praxis Mit der vorliegenden Entscheidung hat das BSG der in der Praxis nicht immer einfachen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei der Prüfung von grundsicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen einen weiteren Mosaikstein hinzugefügt. Ausgangspunkt für die Frage, ob Einkommen oder Vermögen vorliegt, ist zunächst der Tag der Antragstellung (vgl. § 37 SGB II) und der zu berücksichtigende Bewilligungszeitraum (vgl. § 41 Abs. 3 SGB II). Danach ist zu klären, ob Einkommen (§ 11 SGB II) oder Vermögen (§ 12 SGB II) vorliegt. Dass im Bewilligungszeitraum tatsächlich Geld zufließt, ist dabei nicht entscheidend. Denn die bloße Umschichtung oder der Erlös aus der Verwertung von Vermögen ist kein Einkommen, soweit hieraus keine über dem Verkehrswert liegende Einnahme erzielt wird (so bereits BSG, Urt. v. 20.06.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271). In einem weiteren Schritt ist dann zu klären, ob und in welcher Höhe das Einkommen oder Vermögen gemäß den §§ 11 ff., 12 SGB II i.V.m. den Vorschriften der ALG II-VO konkret zu berücksichtigen ist. Quelle. https://www.juris.de/jportal/portal/t/14tf/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000001317&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp ************************************************** Wichtiger Hinweise in eigener Sache: Für die Richtigkeit der aufgeführten Dateien übernehmen wir keinerlei Haftung Danke für Ihr Verständnis. Änderungen vorbehalten: Ihre SBH-Agentur e.V.

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Kostenübernahme für durch Heimleiter veranlasste Bestattung Ein Pflegeheim kann nach §§ 74, 98 Abs. 3 SGB XII die Übernahme der Kosten für die Bestattung einer Bewohnerin verlangen, die im Heim mittellos verstorben ist und deren Angehörige selbst unter Betreuung stehen. Der Sachverhalt Die Klägerin, ein Pflegeheim, begehrt von dem beklagten Landeswohlfahrtsverband Erstattung der von ihr verauslagten Kosten für die Bestattung einer in ihrem Gießener Pflegeheim am 06.11.2013 verstorbenen Bewohnerin. Der Heimleiter hatte ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt. Dieses stellte der Klägerin hierfür 2.857,69 Euro in Rechnung. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 21.01.2014 von dem Beklagten Erstattung dieses Betrages abzüglich eines noch vorhandenen Vermögens in Höhe von 599,81 Euro. Da der Beklagte diesem Begehren mit den angefochtenen Bescheiden unter Hinweis auf vorrangig in Anspruch zu nehmende Angehörige nicht entsprach, erhob der Heimträger Klage bei dem Sozialgericht Gießen. Die Klägerin führte aus, sie sei nach § 13 Abs. 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes verpflichtet gewesen, die Bestattung in Auftrag zu geben. Es sei ihr nicht zuzumuten, diese Kosten zu tragen. Die Entscheidung Die Klage auf Erstattung der Aufwendungen für die Bestattung hatte Erfolg. Das Gericht nahm zunächst auf § 74 SGB XII Bezug. Danach sind im Rahmen der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Klägerin stehe ein solcher Anspruch zu. Ein Anspruch auf Kostenübernahme aus § 74 SGB XII könne auch einer juristischen Person zustehen. Die Klägerin sei "Verpflichtete" im Sinne des § 74 SGB XII gewesen. Die Verpflichtung beziehe sich auf die Tragung der Bestattungskosten und rühre aus den landesrechtlichen Bestattungspflichten des FBG her. Eine solche Pflicht habe für die Klägerin bestanden. Auch könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die Kosten zu tragen. Der Begriff der Zumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII sei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausfüllungsbedürftig. Dabei könnten auch Maßstäbe und Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtet seien, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden müsse. Dabei sei zum einen an die persönliche und rechtliche Nä-he zur Verstorbenen anzuknüpfen und zum anderen daran, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es dem Verpflichteten möglich sei, selbst für eine anderweitige Entlastung zu sorgen. Im Übrigen dürfe der Sozialhilfeträger dem Bestattungspflichtigen nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Angehörigen entgegenhalten, wenn diese selbst hilfebedürftig seien und eine Betreuung bestehe. Quelle: https://sg-giessen-justiz.hessen.de/irj/SG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Giessen_Internet/sub/a88/a886a413-b1d9-51d0-6487-12ae8bad5480,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm ************************************************** Wichtiger Hinweise in eigener Sache: Für die Richtigkeit der aufgeführten Dateien übernehmen wir keinerlei Haftung Danke für Ihr Verständnis. Änderungen vorbehalten: Ihre SBH-Agentur e.V.

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Witwenrente muss nach nicht mitgeteilter Wiederheirat zurückgezahlt werden Wer Witwer- oder Witwenrente bezieht, muss der Rentenversicherung eine Wiederheirat mitteilen, da der Rentenanspruch dann wegfällt. Wird dies grob fahrlässig unterlassen, kann auch rückwirkend ein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht werden, hat das Landessozialgericht vor wenigen Tagen entschieden. Hergang: Die 76jährige Klägerin bezog von der beklagten Rentenversicherung nach dem Tode ihres (ersten) Ehemannes ab 01.04.1996 Witwenrente. Die Rentenversicherung hatte ihr 1996 schriftlich mitgeteilt: „Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns die Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen.“ Im Juni 2014 beantragte die Klägerin bei der Rentenversicherung erneut die Gewährung einer Witwenrente. Sie habe im April 2003 in Las Vegas geheiratet, ihr (zweiter) Ehemann sei im Mai 2014 verstorben. Die Rentenversicherung bewilligte ihr daraufhin zwar eine große Witwenrente in Höhe von monatlich rund 660 €, teilte aber gleichzeitig mit, dass wegen der Wiederheirat rückwirkend ab dem 01.05.2003 kein Anspruch mehr auf die (erste) Witwenrente bestanden habe. Von den erhaltenen Zahlungen müsse die Klägerin rund 71.000 € zurückzahlen. Die Klägerin hat sich gegen die Erstattungsforderung gewehrt. Sie habe eigentlich nicht noch einmal heiraten wollen. Ihr Lebensgefährte habe sie zu Weihnachten 2002 mit Flugtickets nach Las Vegas überrascht. Zwar habe man dort „spontan“ in der „Candlelight Wedding Chaple“ unter Vorlage der Ausweisdokumente die Daten für die Heiratslizenz aufnehmen und dann „in Country-Kleidung“ eine Trauungszeremonie in englischer Sprache durch einen Pastor mit Tausch der Eheringe in Anwesenheit eines Trauzeugen durchführen lassen und ein „Marriage Certificate“ des Staates Nevada erhalten. Sie habe auch die Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes dabei gehabt. Man sei aber tatsächlich davon ausgegangen, dass die Ehe eine Art „Urlaubsspaß“ und in Deutschland nicht rechtsgültig gewesen sei. In Deutschland sei man auch nie als Ehepaar aufgetreten. Erst nach dem Tode ihres (zweiten) „Ehemannes“ sei sie vom Notar darauf hingewiesen worden, dass sie als Ehefrau Erbin sei. Man könne ihr die unterlassene Anzeige der zweiten Eheschließung nicht als grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen. Das Sozialgericht Stuttgart hat der Klägerin in erster Instanz Recht gegeben. Zwar sei die 2003 in Las Vegas geschlossene Ehe in Deutschland wirksam und die Klägerin habe ihre gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht verletzt. Allerdings habe sie dies nicht grob fahrlässig getan. Das Sozialgericht hat der Klägerin geglaubt, dass sie davon ausgegangen sei, die Eheschließung sei in Deutschland unwirksam. Die Richterinnen und Richter des 13. Senats des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und der Rentenversicherung Recht gegeben. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hätte die Klägerin erkennen können, dass sie die Hochzeit in Las Vegas der Rentenversicherung mitteilen muss, weil sie wusste oder jedenfalls mit einfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen hätte wissen müssen, dass die Wiederheirat zum Wegfall ihres Anspruchs auf Witwenrente führt. Die Trauungszeremonie war ausweislich der Heiratsurkunde eine ernsthafte Eheschließung und in Deutschland wirksam. Dass die Heiratszeremonie in Las Vegas nicht ohne jede rechtliche Bedeutung war, hätte ihr ohne weiteres einleuchten müssen. Für die Heirat waren Gebühren zu entrichten und weitere Formalien zu erfüllen. So benötigte die Klägerin z.B. ihren Reisepass und musste Angaben zum Familienstand machen. Ferner führte sie nach eigenen Angaben sogar die Sterbeurkunde ihres verstorbenen ersten Ehemannes mit. Angesichts dieser Umstände war es für den Senat nicht glaubhaft, dass die Heirat spontan und unvorbereitet ohne jegliche Überlegung zur Ernsthaftigkeit der Sache erfolgt sein soll. Sozialgesetzbuch (SGB) VI § 46 Abs. 1 SGB VI: Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Sozialgesetzbuch (SGB) X § 48 Abs. 1 Satz 1und 2 SGB X: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Quelle: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Witwenrente+muss+nach+nicht+mitgeteilter+Wiederheirat+zurueckgezahlt+werden/?LISTPAGE=4449355 ************************************************** Sollten Sie zu diesem Sachverhalt weitere Informationen oder gar eine rechtliche Vertretung brauchen, so wenden Sie sich Vertrauensvoll an uns. ************************************************** Wichtiger Hinweise in eigener Sache: Für die Richtigkeit der aufgeführten Dateien übernehmen wir keinerlei Haftung Danke für Ihr Verständnis. Änderungen vorbehalten: Ihre SBH-Agentur e.V.

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Autor: Prof. Dr. Peter Udsching, Vors. RiBSG a.D. Erscheinungsdatum: 02.02.2017 Quelle: Normen: § 61 SGB 12, § 66 SGB 12, § 37 SGB 5, § 13 SGB 11, § 45a SGB 11, § 14 SGB 11, § 18 SGB 11, § 36 SGB 11, § 15 SGB 11 Fundstelle: jurisPR-SozR 2/2017 Anm. 1 Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG Jutta Siefert, Ri'inBSG Zitiervorschlag: Udsching, jurisPR-SozR 2/2017 Anm. 1 Neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit Nachdem der Bundesrat am 16.12.2016 dem 3. Pflegestärkungsgesetz (PSG III) zugestimmt hat, kann der mit dem PSG II (vom 21.12.2015, BGBl I 2015, 2424) beschlossene neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nunmehr am 01.01.2017 nicht nur in der Pflegeversicherung, sondern auch in der Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII) in Kraft treten. Für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und das hierauf aufbauende Leistungssystem der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege bedeutet dies einen fundamentalen Paradigmenwechsel, der für die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Sozialhilfe, die Leistungserbringer in der Pflege und die Beratungsstellen, aber auch für die Sozialgerichte neue Herausforderungen mit sich bringt. Vertraute Bewertungskriterien für den Umfang der Hilfebedürftigkeit und die hieraus abzuleitende Höhe der Leistungen gelten nicht mehr; an ihre Stelle tritt ein minutiös ausdifferenziertes Begutachtungsinstrument. Nachfolgend sollen – wie bei Udsching, jurisPR-SozR 6/2016 Anm. 1 angekündigt – die Details des neuen Begutachtungsinstruments erläutert werden. I. Wesentliche Änderungen durch neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr ausschließlich an den Alltagsverrichtungen des täglichen Lebens. Der bisherige Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI wurde ebenso gestrichen wie die bisherigen Regelungen zur Gewichtung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit in § 15 SGB XI. Maßgebend sind zukünftig weder die erforderliche Pflegezeit noch die Häufigkeit bzw. der Rhythmus von Hilfeleistungen (einmal oder dreimal täglich bzw. „rund um die Uhr“), wie dies bislang nach § 15 SGB XI a.F. der Fall war. Abgestellt wird vielmehr allein auf die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder von Fähigkeiten, die für die eigenständige Bewältigung von Aktivitäten des täglichen Lebens notwendig sind. II. Aufbau der gesetzlichen Regelungen 1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff § 14 SGB XI enthält wie bisher die maßgebende Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit. § 14 Abs. 1 SGB XI legt die grundlegenden Kriterien für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit fest: Gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die einen Hilfebedarf begründen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen sowie gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen werden gleichrangig berücksichtigt, soweit der Betroffene sie nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann. Hierin liegt der grundlegende Unterschied zum ursprünglichen Begriff der Pflegebedürftigkeit, der bis Ende 2016 maßgebend war. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll vor allem die Ermittlung des Hilfebedarfs von Personen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen verbessern und ihnen dadurch einen gleichrangigen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung verschaffen. Zugleich entfällt durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff die Notwendigkeit, eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz zu erfassen, wie dies nach dem bis Ende 2016 geltenden Recht (§ 45a SGB XI a.F.) der Fall war, um die Gerechtigkeitslücke zwischen somatisch und kognitiv betroffenen Hilfebedürftigen zu kompensieren. § 14 Abs. 2 SGB XI enthält einen Katalog mit sechs Bereichen (Module), in denen der Schweregrad der individuellen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt wird. Hierbei handelt es sich um einen abschließenden Katalog der Kriterien, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit maßgebend sind. Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden nur berücksichtigt, soweit sie einem der im Katalog aufgeführten Bereiche zugeordnet werden können. Bei der Entwicklung des neuen Begutachtungsinstruments, das die Grundlage des Katalogs in Abs. 2 bildet und mit diesem untrennbar verbunden ist, sind die Pflegewissenschaftler allerdings davon ausgegangen, dass der Katalog die für die allgemeine Lebensführung maßgebenden Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie mögliche Beeinträchtigungen umfassend widerspiegelt. 2. Neues Begutachtungsinstrument und Zuordnung zu Pflegegraden § 15 SGB XI regelt auf der Grundlage des neuen, in § 14 SGB XI definierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs die Zuordnung zu Pflegegraden, die anstelle der bisher verwendeten Pflegestufen maßgebend sind für den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung und in der Regel auch deren Umfang bestimmen. Die Vorschrift trägt wie bisher dem Umstand Rechnung, dass Pflegebedürftigkeit in unterschiedlicher Intensität auftritt. Je nach dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird der Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Der Pflegegrad hängt, wie nach dem alten Bewertungssystem die Pflegestufe, von der Schwere der Pflegebedürftigkeit ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der Schweregrad kommt nach pflegefachlichem Verständnis im Ausmaß der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten zum Ausdruck. Für die Zuordnung zu einem Pflegegrad hat das neue, pflegefachlich begründete Begutachtungsinstrument eine zentrale Bedeutung; worauf § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB XI besonders hinweist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15 (BT-Drs. 18/5926, S. 111 ff.) wird hierfür durchgängig die Bezeichnung „NBA“ (Neues Begutachtungs-Assessment) verwendet. Dieses NBA ist allerdings, was bei einem Vorhaben, mit dem ein höheres Maß an Gerechtigkeit und Gleichbehandlung erreicht werden soll, nicht überraschen kann, äußerst komplex aufgebaut. § 15 Abs. 2 SGB XI gibt den Aufbau des NBA in der Sprache des Gesetzes wieder. Warum das Gesetz in § 14 Abs. 2 SGB XI den Begriff „Bereich“ und in § 15 SGB XI den Begriff „Modul“ benutzt, ist nicht nachvollziehbar und schafft allenfalls Verwirrung. Beide Begriffe stehen für dieselbe Ordnungsfunktion (zum Aufbau des NBA vgl. unten unter IV). § 15 Abs. 3 SGB XI beschreibt zunächst den Ablauf der Bewertung, deren einzelne Schritte schon in Abs. 2 Sätze 4 bis 8 geregelt sind und legt dann in den Sätzen 3 und 4 die Umrechnung der Ergebnisse der vorangegangenen Einzelschritte in Gesamtpunkte fest. § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI enthält mit der Zusammenführung der Module 2 und 3 eine Ausnahme von der sonst maßgebenden Berücksichtigung aller Einzelmodule. Bis auf diese Ausnahme ergeben sich aus der Addition der gewichteten Punkte aller Module die Gesamtpunkte, die für die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade maßgebend sind. § 15 Abs. 4 und 5 SGB XI enthält Besonderheiten der Bewertung des Pflegebedarfs, § 15 Abs. 6 und 7 SGB XI abweichende Regelungen für die Zuordnung zu Pflegegraden bei Kindern. III. Vergleich mit dem bisherigen Bewertungssystem 1. Die maßgebenden sechs Bereiche (Module) Der Bereich Mobilität (Nr. 1) ist wie derjenige der Selbstversorgung (Nr. 4) inhaltlich mit den vom alten Bewertungssystem erfassten Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI in der bis Ende 2016 geltenden Fassung vergleichbar. Die Einzelkriterien beider Bereiche sind allerdings keineswegs mit den Details der Verrichtungsgruppen des alten § 14 Abs. 4 SGB XI identisch. Die neuen Kriterien dieser Bereiche stellen allein auf physiologische Funktionen und Fähigkeiten ab. Die Bereiche „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ (Nr. 2) und „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ (Nr. 3) beinhalten Kriterien, die bisher mit teilweise abweichenden Definitionen im Rahmen der Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a.F. erfasst wurden. Der Bereich „Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ (Nr. 5) erfasst Kriterien, die auf der Grundlage des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht berücksichtigt wurden. Der Grad der bestehenden oder fehlenden Fähigkeiten in dem von Nr. 5 beschriebenen Bereich bestimmt jedoch in erheblichem Maße Umfang und Aufwand der pflegerischen Versorgung und darf von daher bei der Bewertung des Grades der Pflegebedürftigkeit nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser Aspekt berührt aber in keiner Weise die Leistungspflicht der GKV für Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege bzw. der Behandlungspflege nach § 37 SGB V; insoweit bleibt der in § 13 Abs. 2 SGB XI festgelegte Vorrang der GKV uneingeschränkt bestehen. Um Irritationen auszuschließen, die durch die Definition des Bereichs Nr. 5 ausgelöst wurden, wird in § 15 Abs. 5 SGB XI die Leistungspflicht der GKV noch einmal ausdrücklich betont. Der Bereich „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ (Nr. 6) wurde auf der Grundlage des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs grundsätzlich als Betreuung und allgemeine Beaufsichtigung qualifiziert, die über die konkrete Anleitung und Beaufsichtigung bei Verrichtungen hinausgeht. Einschränkungen in diesem Bereich wurden allenfalls als Einschränkung der Alltagskompetenz im Rahmen von § 45a SGB XI a.F. berücksichtigt. Die alte Regelung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit umfasste auch eine Beschreibung der Formen der Hilfeleistung (§ 14 Abs. 3 SGB XI a.F.: Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen sowie Anleitung oder Beaufsichtigung). Dies ist nach dem Wegfall eines Verrichtungsbezugs im neuen Bewertungssystem entbehrlich. Anleitung und Motivation bleiben als Bestandteil der aktivierenden Pflege Gegenstand der Leistungserbringung. 2. Fähigkeiten zur Haushaltsführung Im Gegensatz zu dem bis Ende 2016 geltenden Rechtszustand wird der Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI a.F.) im neuen Bewertungsinstrument nicht gesondert erfasst. § 14 Abs. 3 SGB XI stellt klar, dass die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die die Ursache dafür bilden, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, umfassend bei den in § 14 Abs. 2 SGB XI aufgeführten Bereichen erfasst werden. Körperliche oder kognitive Beeinträchtigungen, die speziell die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung beeinträchtigen und im Katalog des Abs. 2 nicht enthalten sind, gibt es nicht. § 18 Abs. 5a SGB XI n.F. schreibt dennoch eine gesonderte Erfassung der Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung vor; allerdings nicht als Bestandteil der Bewertungsgrundlage. Sie soll vielmehr als Grundlage für eine differenzierte Pflegeplanung dienen. Hilfen bei der Haushaltsführung werden im Rahmen des § 36 SGB XI weiterhin gewährt, um die Bereitschaft zur häuslichen Pflege zu fördern. IV. Bewertung der Schweregrade von Beeinträchtigungen Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sind personenbezogen und unabhängig vom jeweiligen (Wohn-)Umfeld zu ermitteln (BT-Drs. 18/5926, S. 109). Dies bedeutet, dass Beeinträchtigungen unabhängig davon zu berücksichtigen sind, ob sie sich im Wohnumfeld des Betroffenen konkret auswirken oder nicht. Detaillierte Beschreibungen der Inhalte der einzelnen Kriterien aller Module finden sich in den „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ (Begutachtungs-Richtlinien – www.mds-ev.de). In Ziffer 4.9 der Begutachtungs-Richtlinien werden die Module und die Kriterien pflegefachlich konkretisiert und erläutert, wie die Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten zu beurteilen sind. Für die Module 1, 4 und 6, in denen der Schweregrad der Beeinträchtigungen nach dem Ausmaß der Einschränkung der Selbständigkeit bewertet wird, enthalten die Begutachtungs-Richtlinien (Ziffer 4.8.3) zudem allgemeine Beschreibungen der Ausprägungsgrade selbstständig/überwiegend selbstständig/überwiegend unselbstständig/unselbstständig. Die in jedem Bereich bzw. Modul ermittelten Beeinträchtigungen sollen zunächst gesondert erfasst und bewertet werden. In Anlage 1 zu § 15 SGB XI wird die Bewertung von Beeinträchtigungen zu allen Kriterien nach Kategorien (z.B. selbstständig/unselbstständig) in der Form von Punkten festgelegt. § 15 Abs. 2 Satz 4 SGB XI bestimmt, dass den Kategorien für alle einzelnen Kriterien (insgesamt 66!!) pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zuzuordnen sind, die sich aus der Anlage 1 ergeben. Eine Addition der Einzelpunkte führt allerdings noch nicht zur Zuordnung zu Pflegegraden. § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB XI schreibt hierfür vielmehr eine „mehrschrittige Berechnungsfolge auf der Basis einer pflegefachlich begründeten Bewertungssystematik“ (BT-Drs. 18/5926, S. 112 f.) vor: Die Einzelergebnisse aus allen Kriterien der sechs Bereiche werden jeweils getrennt nach der Tabelle in Anlage 2 unter Punktbereiche subsumiert (Abs. 2 Satz 5). Den Punktbereichen, die nach den Schweregraden der Beeinträchtigungen unterteilt sind (Abs. 2 Satz 6), werden gewichtete Punkte zugeordnet (Abs. 2 Satz 7). In der Umrechnung der Summe aller Einzelpunkte in gewichtete Punkte kommt die Gewichtung der Bereiche (Module) nach pflegefachlichen und empirischen Aspekten zum Ausdruck (Abs. 2 Satz 8). Die gewichteten Punkte entsprechen der in § 15 Abs. 2 Satz 8 Nr. 1 bis 5 SGB XI festgelegten prozentualen Abstufung aller Module: 1. Mobilität: 10%, 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: 15%, 3. Selbstversorgung: 40%, 4. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 20%, 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15%. Die Gewichtung der in jedem Modul ermittelten Summe an Einzelpunkten soll bewirken, dass die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten von Personen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und kognitiven oder psychischen Einschränkungen andererseits sachgerecht und angemessen bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl berücksichtigt wird. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht völlig auf eine „manuelle“ Nachjustierung der Ergebnisse des NBA, das den Eindruck einer ausgeklügelten Rechenoperation vermittelt, verzichtet. Für Fälle mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung können dem Pflegegrad 5 Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen auch dann zugeordnet werden, wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 (Schwellenwert des Pflegegrades 5) liegen. Um die Voraussetzungen für die Annahme derartiger Konstellationen einzugrenzen, wurde der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ermächtigt, in den Begutachtungs-Richtlinien besondere Bedarfskonstellationen auszuweisen. Betroffen sind Pflegebedürftige mit schwersten Beeinträchtigungen und einem außergewöhnlich hohen bzw. intensiven Hilfebedarf. Der Gesetzgeber gesteht damit ein, dass seltene Fallkonstellationen denkbar sind, die einer pflegefachlichen Systematisierung im neuen Begutachtungsinstrument nicht zugänglich sind. V. Auswirkungen der Reform Die mit dem PSG II beschlossene Neuregelung sieht eine größere Zahl an Abstufungen der Pflegebedürftigkeit vor als nach dem bis Ende 2016 maßgebenden System. Die neuen Pflegegrade sind als Folge der vielfältigen Veränderungen beim Pflegebedürftigkeitsbegriff und beim neuen Begutachtungsinstrument mit den bis Ende 2016 geltenden Pflegestufen nur sehr eingeschränkt vergleichbar (BT-Drs. 18/5926, S. 113). Dies liegt nicht nur an der größeren Zahl der Abstufungen. Die hat sich bei genauerem Hinsehen nämlich gar nicht verändert, wenn man im alten System nach unten die Pflegestufe 0 plus eingeschränkte Alltagskompetenz und nach oben die Härtefälle oberhalb der Pflegestufe III hinzurechnet. Völlig geändert haben sich allerdings die Voraussetzungen für die einzelnen Stufen, weil an die Stelle des früher maßgebenden Umfangs des Hilfebedarfs (nach Zeit und Rhythmus) eine Analyse der Ausprägungen von Selbstständigkeit des Betroffenen getreten ist. Bei den in § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI festgelegten Schwellenwerten für die einzelnen Pflegegrade handelt es sich um gegriffene Größen, in die allerdings jahrelange Evaluierungen eingeflossen sind. Schließlich sind seit dem Abschlussbericht des ersten Beirats zur Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs mittlerweile schon mehr als sieben Jahre vergangen! Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 und 2 sind gegenüber den Empfehlungen des Expertenbeirats von 2013 geringfügig abgesenkt worden, um die Ergebnisse von Erprobungsstudien zu berücksichtigen. Erste Analysen zur Zuordnung in alte und neue Pflegestufen/-grade zeigen, dass ausschließlich somatisch betroffene Pflegebedürftige tendenziell niedriger eingestuft werden als bisher und schon der Pflegegrad 4 erst erreicht wird, wenn zusätzlich die Module 2 bzw. 3 oder 5 und 6 betroffen sind (vgl. Richter, Die neue soziale Pflegeversicherung, 2016, Rn. 196 und 201 ff.). Dies entspricht allerdings einem der Ziele der Reform, nämlich eine gerechtere Behandlung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in der Pflegeversicherung zu erreichen. Sozialgerichte und Anwaltschaft werden sich vor allem fragen, welche Ansatzpunkte das neue Bewertungssystem für Überprüfungen und Korrekturen bietet. Darauf kann pauschal geantwortet werden: Es wird schwieriger. Denn so unzulänglich der Bewertungsfaktor Zeit auch war; er war für Juristen jedenfalls mit eigenem Sachverstand nachvollziehbar. Das neue System mit Punktbewertungen etwa nach dem Grad der Selbstständigkeit lässt allenfalls einen Austausch der Ergebnisse von Sachverständigengutachten und Plausibilitätskontrollen zu. Soweit nur die Zuordnung zu den Kategorien einzelner Kriterien (Einzelpunkte) angegriffen wird, stellt sich schon die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis. Denn ein höherer Pflegegrad kann ja nur erreicht werden, wenn man im Geflecht der 66 Einzelkriterien höhere gewichtete Punkte in den Modulen und auch eine höhere Gesamtpunktzahl erreichen kann. Das dürfte schwierig werden. Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/8h8/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSRADG000217&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp ************************************************** Wichtiger Hinweise in eigener Sache: Für die Richtigkeit der aufgeführten Dateien übernehmen wir keinerlei Haftung Danke für Ihr Verständnis. Änderungen vorbehalten: Ihre SBH-Agentur e.V. www.sbh-agentur.de

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Blindengeld auch für schwer demente Menschen Das LSG München hat entschieden, dass Blindengeld auch für schwer demente Menschen gewährt werden kann, wenn die Betroffenen krankheitsbedingt nicht an der Untersuchung zur medizinischen Beurteilung mitwirken können. Die Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz und ist völlig hilflos, komatös und objektiv physisch und geistig nicht in der Lage, irgendetwas sinnvoll wahrzunehmen oder zu verarbeiten. Das zuständige Versorgungsamt lehnte den Antrag auf Blindengeld ab, weil es keinen medizinischen Nachweis dafür gebe, dass für die fehlende Wahrnehmung von optischen Reizen eine spezielle Schädigung der Sehstrukturen ursächlich sei. Dies hatte das SG Landshut bestätigt. Die Blindheit der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Anhand des eingeholten Gutachtens lasse sich keine spezifische Sehstörung nachweisen. Das LSG München hat das Versorgungsamt zur Zahlung des Blindengeldes verurteilt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Blindheitsnachweis hier erbracht. Nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz erhielten blinde Menschen zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld in Höhe von 579 Euro. Nicht erforderlich sei dabei, dass tatsächlich behinderungsbedingte Mehraufwendungen anfallen. Für die Leistung müsse die Blindheit durch eine medizinische Beurteilung nachgewiesen sein. Dieser Nachweis sei dann besonders schwierig, wenn die Betroffenen krankheitsbedingt nicht an der Untersuchung mitwirken könnten. Der Begriff des Sehens umfasse nach der neuen Rechtsprechung des BSG nicht nur die optische Reizaufnahme, sondern auch die weitere Verarbeitung der optischen Reize im Bewusstsein des Menschen. Bei der Klägerin sei jedenfalls auch diese Verarbeitung massiv gestört. Es komme gerade nicht auf eine spezifische Sehstörung an. Es sei ausreichend, wenn die mangelnde Sehleistung auf einer allgemeinen Herabsetzung ihrer Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfähigkeiten beruhe. Quelle: http://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/34217/index.php ************************************************** Sollten Sie zu diesem Sachverhalt weitere Informationen oder gar eine rechtliche Vertretung brauchen, so wenden Sie sich Vertrauensvoll an uns. ************************************************** Wichtiger Hinweise in eigener Sache: Für die Richtigkeit der aufgeführten Dateien übernehmen wir keinerlei Haftung Danke für Ihr Verständnis. Änderungen vorbehalten: Ihre SBH-Agentur e.V.

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Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Dezember 2016 Für außergewöhnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie muss das Jobcenter aufkommen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 12. Dezember 2016 entschieden. Die 42 Jahre alte Klägerin ist seit 2013 verwitwet. Sie lebt alleinerziehend mit ihrem inzwischen 14 Jahre alten Sohn zusammen und bezieht Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«). Beide unterzogen sich nach dem Tod des Ehemannes/Vaters einer ambulanten Psychotherapie. Hierzu mussten sie von ihrem Wohnort im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in die Praxis des Therapeuten fahren. Die Klägerin fuhr zweimal wöchentlich in eine Praxis in Dresden. Ihren Sohn begleitete sie zudem einmal wöchentlich zu dessen Therapeuten. Die Klägerin und ihr Sohn besitzen Monatskarten, die jedoch die Fahrt nach Dresden nicht abdecken. Von April bis September 2014 entstanden der Klägerin zusätzliche Fahrtkosten zu den Therapien in Höhe von knapp 190 €. Weitere zusätzliche 36 € fielen für die Fahrkarten ihres Sohnes an. Das Jobcenter lehnte eine Erstattung ab. Die 3. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Regelbedarf bei Erwachsenen für das Jahr 2014 waren 24,62 € monatlich für »Verkehr« vorgesehen. Mit dem Kauf ihrer Monatskarte für 80 € hatte die Klägerin diesen Betrag bereits deutlich überschritten. Für die zusätzlichen Kosten von über 30 € monatlich konnte sie nicht mehr selbst aufkommen. Die Krankenkasse erstattet die Fahrtkosten nicht. Ihren damals 12 Jahre alten Sohn musste sie auch bei der Fahrt mit mehrmaligem Umsteigen begleiten. Damit lag ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vor. Anders verhält es sich bezüglich der Fahrkarten des Sohnes der Klägerin. Die gut 6 € zusätzlicher Fahrtkosten monatlich konnten noch aus seinem Regelbedarf gedeckt werden. In der Rechtsprechung hat sich noch keine einheitliche Linie zur Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II herausgebildet. Die Vorschrift geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010. Zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum musste der Gesetzgeber für einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz zugelassen. Aktenzeichen: S 3 AS 5728/14 (nicht rechtskräftig) Anlage: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende § 21 Mehrbedarfe Abs. 6: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/1049.php ************************************************** Sollten Sie zu diesem Sachverhalt weitere Informationen oder gar eine rechtliche Vertretung brauchen, so wenden Sie sich Vertrauensvoll an uns. ************************************************** Wichtiger Hinweise in eigener Sache: Für die Richtigkeit der aufgeführten Dateien übernehmen wir keinerlei Haftung Danke für Ihr Verständnis. Änderungen vorbehalten: Ihre SBH-Agentur e.V.

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